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AGG-Beschwerdestelle nach § 13 AGG

Worum geht es im AGG?

Mit dem im Jahr 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sollen Benachteiligungen aus Gründen

  • der Rasse und der ethnischen Herkunft,
  • des Geschlechts,
  • der Religion und der Weltanschauung,
  • einer Behinderung,
  • des Alters oder
  • der sexuellen Identität

verhindert bzw. beseitigt werden. Der Gesetzgeber hat dabei ausdrücklich auch festgeschrieben, dass Beschäftigte ein Beschwerderecht geltend machen können, wenn sie eine solche Benachteiligung erfahren. 


Wer kann sich beschweren?

Eine Beschwerde auf Basis des AGG kann Grundlage für Maßnahmen des Arbeitgebers zur Beseitigung und Verhinderung von Diskriminierungen nach dem AGG sein. Das AGG hält Ansprüche von Beschäftigten bereit, die bei Erleben einer ungerechtfertigten Benachteiligung zu einer Beschwerde berechtigen. 

Beschäftigte im Sinne des AGG sind nicht nur Arbeitnehmer*innen sowie Beamt*innen, sondern auch Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen, in Heimarbeit Beschäftigte, Personen, die sich auf ein Beschäftigungsverhältnis bewerben oder deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

Auch Studierende können sich in der AGG-Beschwerdestelle der HHU im Hinblick auf ungerechtfertigte Benachteiligungen beraten lassen. 


Was ist eine Diskriminierung im Sinne des AGG?

Kern des AGG ist ein Benachteiligungsverbot, das eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Menschen aufgrund eines oder mehrerer der oben genannten Kriterien sanktioniert.

Benachteiligungen können unmittelbar (z. B. Nichtberücksichtigung bei einer Stellenbesetzung), mittelbar (z. B. durch Kriterien für eine Höhergruppierung), durch eigenes Tun oder durch Anweisung geschehen. Ebenso gelten Belästigungen wie Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen und sexuelle Belästigungen als unerwünschtes Verhalten. Auch Bemerkungen sexuellen Inhalts gelten als Form der Benachteiligung. Eine Zuwiderhandlung gegen die im Gesetz vorgeschriebenen Verhaltensregeln kann bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht hohe Entschädigungsforderungen nach sich ziehen. Wenn Beschäftigte durch diskriminierendes Verhalten gegen das AGG verstoßen, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, arbeitsrechtliche bzw. disziplinarische Konsequenzen zu prüfen und ggf. auch anzuwenden.

Alle Beschäftigten der HHU im oben genannten Sinne sind aufgerufen, sich mit dem Gesetzestext des AGG für ihre tägliche Arbeit vertraut zu machen. Beschäftigte mit Vorgesetztenfunktion sind aufgerufen und verpflichtet, ihre Mitarbeiter*innen über das AGG und seine Inhalte zu informieren. Informationsmaterial ist in der Beschwerdestelle erhältlich. 

Die HHU hält überdies für Mitglieder und Angehörige Schulungsangebote zur Anwendung des AGG vor.


Die Arbeit der AGG-Beschwerdestelle

Die AGG-Beschwerdestelle nach § 13 AGG wurde eingerichtet, um der gesetzlichen Verpflichtung der HHU als Arbeitgeberin zu entsprechen und für Betroffene ungerechtfertigter Benachteiligungen im Sinne des AGG eine Anlaufstelle zu schaffen. Das Verfahren der AGG-Beschwerdestelle besteht dabei aus zwei Stufen:

Die AGG-Beschwerdestelle berät kontaktaufnehmende Personen über die rechtlichen Möglichkeiten, die das AGG für Betroffene einer Diskriminierung bereithält und stellt das Verfahren der Beschwerdestelle dar. Die Beratung kann dabei persönlich, telefonisch oder schriftlich geschehen. Auf Wunsch kann die Beratung vertraulich stattfinden. Bitte teilen Sie uns dies bei Kontaktaufnahme mit

Die Ansprechpartner*innen der AGG-Beschwerdestelle bitten sodann um Schilderung des Sachverhalts. Sofern Nachfragen notwendig sind, werde diese mit der kontaktsuchenden Person erörtert. Daran schließt eine Prüfung an, ob die Darstellung eine Diskriminierung nach dem AGG ergibt. 

Ergibt die Prüfung, dass das Erlebte nicht in den Anwendungsbereich des AGG fällt, ist das Verfahren in der AGG-Beschwerdestelle beendet. Dabei können jedoch weitergehende Empfehlungen je nach Sachverhalt ausgesprochen werden. 

Ergibt die Prüfung, dass die Darstellung schlüssig Hinweis auf eine Diskriminierung ergibt, wird der kontaktsuchenden Person aufgezeigt, welche Möglichkeiten nun bestehen und die AGG-Beschwerdestelle berät zu möglichen Vorgehensweisen. Eine Möglichkeit ist das Einlegen einer offiziellen Beschwerde.

Das Beschwerdeverfahren der AGG-Beschwerdestelle sieht vor, dass auch dem*der Beschwerdegegner*in zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wird. Sofern die Person, der die diskriminierende Handlung vorgeworfen wird, von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, werden die Sachverhaltsdarstellungen nochmals auf die Kriterien des AGG hin geprüft. Nach abgeschlossener Prüfung ergeht seitens der AGG-Beschwerdestelle eine Entscheidung über die Wertung des Sachverhalts und gegebenenfalls zu treffende Maßnahmen: ist eine Diskriminierung nachgewiesen, weist die AGG-Beschwerdestelle sodann die jeweils zuständigen Stellen dazu an, abhilfeschaffende Maßnahmen zu ergreifen. 


HINWEIS: Sofern ein Beratungsgespräch vertraulich geführt wurde, ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich, die Vertraulichkeit aufrecht zu erhalten. Grund dafür ist, dass die AGG-Beschwerdestelle organisatorisch der HHU als Arbeitgeberin zugeordnet ist. Sie ist insofern zuständig für die Aufklärung von Sachverhalten, die sich schlüssig als Diskriminierung nach dem AGG darstellen. Hierzu holt sie die notwendigen Informationen ein, um bewerten zu können, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen in Betracht kommen, um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu beseitigen. Zugleich ist jeder Person, gegen die Vorwürfe erhoben werden, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Von diesem Grundsatz kann rechtlich nur unter äußerst engen Voraussetzungen abgewichen werden.


Das Maßregelungsverbot des § 16 AGG schützt dabei Personen, die sich mit Kenntnis von einer Diskriminierung an die AGG-Beschwerdestelle wenden, um diese aufklären zu lassen. Da die HHU sich konsequent für ein diskriminierungsfreies Miteinander einsetzt, nehmen wir jede Beschwerde ernst und gehen Hinweisen auf ungerechtfertigte Benachteiligungen nach dem AGG nach. 


Kontakt zur AGG-Beschwerdestelle

Sie erreichen die Beschwerdestelle unter:

Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Zentrale Universitätsverwaltung
AGG-Beschwerdestelle im Justitiariat
Gebäude 16.11 Ebene 01
Universitätsstraße 1
40225 Düsseldorf

Für einen Beratungstermin zu Ihrem Anliegen oder zur Abgabe einer Beschwerde, können Sie uns gerne per E-Mail kontaktieren oder telefonisch unter +49 211 81-11383 im Geschäftszimmer des Justitiariats einen Termin vereinbaren.


Weitere Beratungsangebote

Bei darüber hinausgehendem Beratungsbedarf können Sie sich unter anderem über die nachstehenden Links informieren. Diese Auflistung ist nicht vollständig, sondern stellt ein kleines Angebot aus der Vielfalt an Möglichkeiten, sich an der HHU beraten zu lassen, dar. 

Die Beratungsbroschüre der HHU bietet einen ausführlichen Überblick über die Möglichkeiten sich an der HHU beraten zu lassen.

Die Beschwerdestelle der Patientenvertretung des Universitätsklinikums Düsseldorf erreichen Sie hier
 

Die AGG-Beschwerdestelle des UKD finden Sie hier.

Unabhängig von dem hier dargestellten Angebot haben Sie selbstverständlich weiterhin die Möglichkeit, sich an die Zentrale Gleichstellungsbeauftragte oder an die für Sie zuständige Personalvertretung sowie im Falle der Benachteiligung wegen einer Behinderung an die Vertrauensperson der Schwerbehinderten zu wenden.


KEINE PRIVATE RECHTSBERATUNG

Das Justitiariat bietet keine Rechtsberatung im Sinne einer externen anwaltlichen Beratung an. Die Ansprechpartner*innen der AGG-Beschwerdestelle sind in die Organisationsstrukturen der HHU eingegliedert und damit beauftragt, der Verpflichtung der HHU als Arbeitergeberin nachzukommen, Diskriminierungen im Sinne des AGG entgegenzuwirken sowie gegebenenfalls Maßnahmen anzuleiten, um erfolgte Diskriminierungen zu beseitigen. In der AGG-Beschwerdestelle können lediglich Auskünfte zu den an der HHU geführten AGG-Verfahren erteilt werden. Sollten Sie sich in einer Angelegenheit anwaltlich vertreten lassen wollen, wenden Sie sich vertrauensvoll an eine Rechtsanwaltskanzlei Ihrer Wahl.



Häufig gestellte Fragen zur AGG-Beschwerdestelle

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (kurz AGG) gilt im Kontext von Arbeitsverhältnissen; also von Arbeitgeber*in zu Arbeitnehmer*in sowie unter Arbeiternehmer*innen. Es schützt vor ungerechtfertigten Benachteiligungen und gibt Arbeitergeber*innen wie Arbeitnehmer*innen rechtliche Möglichkeiten an die Hand, um Diskriminierungen zu beseitigen sowie dem künftigen bzw. wiederholten Auftreten von Diskriminierungen entgegenzuwirken.

Die AGG-Beschwerdestelle ist eine eigens für die Annahme von Beschwerden zuständige Stelle. Sobald ein Sachverhalt in der Beschwerdestelle eingeht, der Hinweise auf eine Diskriminierung nach dem AGG gibt, prüft die Beschwerdestelle für die HHU als Arbeitgeberin, ob sich aus der Eingabe Hinweise auf eine Diskriminierung durch den vom AGG erfassten Personenkreis ergeben.

Dem Verfahren in der AGG-Beschwerdestelle liegt ein zweistufiges Verfahren zugrunde. 

(1) Beratung

Die AGG-Beschwerdestelle klärt Betroffene, Verpflichtete und Interessierte darüber auf, welche Rechten und Pflichten das AGG bereithält. Ratsuchende Personen werden gebeten, Erlebtes, das als Diskriminierung bewertet wird, zu schildern und nimmt den Sachverhalt auf. Bei Bedarf richtet die AGG-Beschwerdestelle zur Aufklärung der den Sachverhalt bildenden Tatsachen Nachfragen an die ratsuchende Person. 

HINWEIS: Die AGG-Beschwerdestelle ist KEINE Ermittlungsbehörde! Der Sachverhalt ist aufbereitet der Beschwerdestelle einzugeben. Hinweise für das Vorgehen finden Sie in nachstehender Kurzübersicht.

Checkliste für Ihre Eingabe

Ergibt die Bewertung des so eingeholten Sachverhalts, das eine Diskriminierung nach dem AGG erfolgt sein könnte, besteht seitens der ratsuchenden Person die Möglichkeit eine offizielle Beschwerde nach § 13 AGG einzulegen. 

(2) Beschwerde

Im Rahmen der Beschwerde findet zunächst eine Anhörung der beschuldigten Person statt. Dieser ist aus rechtsstaatlichen Gründen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der so gewonnene erweiterte Sachverhalt wird nun in sich und in Gegenüberstellung mit der bereits erfolgten Eingabe durch die beschwerdeführende Person abgeglichen und ausgewertet. 

Kommt die AGG-Beschwerdestelle zu dem Schluss, dass es zu einer Diskriminierung nach dem AGG gekommen ist, ist sie verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Diskriminierung beendet wird oder keine weitere Diskriminierung erfolgt. Dazu können die an der HHU zuständigen Stellen von der AGG-Beschwerdestelle angewiesen werden, zielführende, verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen. 

HINWEIS: Sofern die eingegebenen Hinweise mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben, dass eine Diskriminierung nach dem AGG festgestellt werden wird, ist die AGG-Beschwerdestelle verpflichtet, das Verfahren voranzutreiben und eine Anhörung der als Beschwerdegegner*in bekannt gewordenen Person vorzunehmen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt des Verfahrens kann eine anonyme Durchführung des Verfahrens nicht mehr gewährleistet werden.  

Sie können sich zunächst auch nur allgemein über das Verfahren der AGG-Beschwerdestelle beraten lassen. Wir empfehlen Ihnen vorab, die Informationsangebote dieser Website wahrzunehmen und sich hierüber einen Überblick zu verschaffen. Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, steht es Ihnen frei, die AGG-Beschwerdestelle über die hier zur Verfügung gestellten Kontaktinformationen zu kontaktieren.

Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Zentrale Universitätsverwaltung
AGG-Beschwerdestelle im Justitiariat
Gebäude 16.11 Ebene 01
Universitätsstraße 1
40225 Düsseldorf

AGG-Beschwerdestelle(at)hhu.de

Tel.: +49 211 81-11383 (Geschäftszimmer des Justitiariats) 

Das Beschwerderecht knüpft an eine gefühlte Benachteiligung wegen bestimmter Gründe (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Orientierung) oder eine gefühlte Belästigung an. Der Begriff der Benachteiligung wird im Gesetz näher definiert.

Beschweren kann man sich sowohl bei Benachteiligungen und (sexuellen) Belästigungen, die von der Arbeitgeberseite ausgehen, als auch bei Handlungen von Beschäftigten untereinander. Im letzteren Fall kommen hauptsächlich Belästigungen und sexuelle Belästigungen in Frage. In § 3 Abs. 5 AGG wird schließlich die Anweisung zu einer Benachteiligung einer Benachteiligung gleichgestellt.

Ein Beschwerderecht nach dem AGG steht den in § 6 AGG genannten Personen ("Beschäftigte") zu, sofern diese eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen eines der oben aufgeführten Merkmale erfahren haben. Darunter fallen:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
  • Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
  • Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie
  • Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist

Darüber hinaus hat sich die HHU sich auch gegenüber Beschwerden von Studierenden geöffnet, soweit diese in Zusammenhang mit den in § 1 AGG aufgeführten Merkmalen stehen.

Die AGG-Beschwerdestelle ist zuständig für alle Diskriminierungen, die im Zusammenhang mit einem der Merkmale des § 1 AGG stehen. Um eine erste Idee zu bekommen, ob Ihr Anliegen ein Fall für die AGG-Beschwerdestelle ist, können Sie sich auf der Website der Antidiskriminierungsstelle Bund unter folgendem (EXTERNEN) Link einen ersten Überblick verschaffen: Antidiskriminierungsstelle - Startseite Diskriminierungs-Check

Damit die AGG-Beschwerdestelle möglichst unmittelbar in die Prüfung einsteigen kann, um Diskriminierungen entgegenwirken zu können, ist es notwendig, dass ein umfassender und auf Tatsachen basierender Sachverhalt vorgetragen wird. 

Als Orientierungshilfe stellt die AGG-Beschwerdestelle Ihnen gern folgende Checkliste zur Verfügung, anhand derer Sie das Erlebte strukturiert und umfassend an die AGG-Beschwerdestelle leiten können. Diesen Kurzleitfaden können Sie hier herunterladen: 

Checkliste Sachverhaltsdarstellung

Nicht immer ist es leicht, das als Diskriminierung Erlebte wertfrei darzustellen. Wir ermutigen Sie dennoch dazu, uns alle Schilderungen nach Möglichkeiten frei von Wertungen darzustellen. 

Selbstverständlich gehören auch Gefühle und Eindrücke zu dem Erlebten und sind nicht per se von den Tatsachen trennbar. Das AGG-Beschwerdeverfahren ist jedoch ein förmliches Verfahren. Zur Beurteilung eines Sachverhalts daraufhin, ob eine Diskriminierung nach dem AGG vorliegt, ist zwingend notwendig, dass Sie zunächst die Tatsachen schildern (überprüfbare und grundsätzlich nachweisbare Umstände) und davon getrennt Ihre subjektive Sicht auf diese Tatsachen darlegen. 

Erfahrungswerte der AGG-Beschwerdestelle zeigen, dass andernfalls häufige Nachfragen zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig werden können. Dies kann für Betroffene zusätzlich belastend wirken, ist aber für dei Arbeit in der AGG-Beschwerdestelle unumgänglich, sodass es auch in Ihrem Interesse ist, den Sachverhalt möglichst umfassend und konkret zu schildern. 

Darüber hinaus sind Tatsachen möglichst nachweisbar vorzutragen. Sofern Zeugen oder andere Belege vorhanden sind, bitten wir Sie darum, diese zu benennen und bei Darstellung des Sachverhalts Nachweise für das Erlebte zur Verfügung zu stellen. Dies ist für die Auswertung des Sachverhalts hilfreich, insbesondere, wenn eine möglicherweise entgegenstehende Stellungnahme des*der Beschwerdegegner*in bei der Prüfung entgegengestellt werden muss. Wie in jedem rechtlichen Verfahren kommt es bei gegenüberstehenden Sachverhalten wesentlich auf die Beweislage an. Jeder Nachweis, den Sie zusätzlich zu der Sachverhaltsschilderung geben können, hilft uns, im Falle einer Diskriminierung Abhilfe zu schaffen.  

Benachteiligungen können unmittelbar, mittelbar, durch eigenes Tun oder durch Anweisung geschehen. Ebenso gelten Belästigungen wie Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen und sexuelle Belästigungen als unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten. Auch Bemerkungen sexuellen Inhalts gelten als Form der Benachteiligung. Eine Zuwiderhandlung gegen die im Gesetz vorgeschriebenen Verhaltensregeln kann bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht hohe Entschädigungsforderungen nach sich ziehen. Wenn Beschäftigte durch diskriminierendes Verhalten gegen das AGG verstoßen, ist der Arbeitgeber gehalten, arbeitsrechtliche bzw. disziplinarische Konsequenzen zu prüfen und ggf. auch anzuwenden.

Eine Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 3 AGG liegt vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein feindliches Umfeld geschaffen wird. Gemeint sind sowohl verbale als auch nonverbale Verhaltensweisen. Eine Belästigung liegt sowohl vor, wenn der Erfolg nur angestrebt wird („bezwecken“) als auch dann, wenn der Erfolg nicht angestrebt wird, aber dennoch eintritt („bewirken“). Von einem feindlichen Umfeld ist auszugehen, wenn die Eingriffe eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten.

Um eine Belästigung kann es sich demnach handeln, wenn ein Arbeitnehmer z.B. gegenüber einem Kollegen wiederholt schwulenfeindliche Witze macht, die mit einer Erniedrigung und Anfeindung einhergehen und zugleich das Arbeitsumfeld von dieser Stimmung erfasst wird.

Eine sexuelle Belästigung (§ 3 Abs. 4 AGG) liegt vor, wenn die Belästigung aufgrund sexueller Motive erfolgt. Im Gegensatz zur Belästigung nach § 3 Abs. 3 AGG ist eine einzelne Handlung ausreichend (es muss kein feindliches Umfeld vorliegen), da der Eingriff in die Persönlichkeitssphäre besonders schwerwiegend ist.