Zum Inhalt springenZur Suche springen

Beschwerdestelle nach §13 AGG

Beschwerdestelle nach § 13 AGG

Mit dem im Jahr 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sollen Benachteiligungen aus Gründen

  • der Rasse und der ethnischen Herkunft,
  • des Geschlechts,
  • der Religion und der Weltanschauung,
  • einer Behinderung,
  • des Alters oder
  • der sexuellen Identität

verhindert bzw. beseitigt werden. Der Gesetzgeber hat dabei ausdrücklich auch das Beschwerderecht von Beschäftigten festgeschrieben.

Beschwerde

Eine Beschwerde auf der Basis des AGG kann Grundlage für Maßnahmen des Arbeitgebers als auch für Ansprüche von Beschäftigten sein. Beschäftigte im Sinne des AGG sind nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte, sondern auch Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen, in Heimarbeit Beschäftigte, Personen, die sich auf ein Beschäftigungsverhältnis bewerben oder deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

Selbstverständlich beraten wir auch Studierende, gehen Hinweisen auf Diskriminierungen nach und nehmen Beschwerden von Studierenden über Diskrminierungen entgegen.

Kern des Gesetzes ist ein Benachteiligungsverbot, das eine unerlaubte Benachteiligung von Menschen aufgrund eines oder mehrerer der oben genannten Kriterien sanktioniert.

Benachteiligungen können unmittelbar (z. B. Nichtberücksichtigung bei einer Einstellung), mittelbar (z. B. durch Kriterien für eine Höhergruppierung), durch eigenes Tun oder durch Anweisung geschehen. Ebenso gelten Belästigungen wie Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen und sexuelle Belästigungen als unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten. Auch Bemerkungen sexuellen Inhalts gelten als Form der Benachteiligung. Eine Zuwiderhandlung gegen die im Gesetz vorgeschriebenen Verhaltensregeln kann bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht hohe Entschädigungsforderungen nach sich ziehen. Wenn Beschäftigte durch diskriminierendes Verhalten gegen das AGG verstoßen, ist der Arbeitgeber gehalten, arbeitsrechtliche bzw. disziplinarische Konsequenzen zu prüfen und ggf. auch anzuwenden.

Die HHU begrüßt die Absicht des Gesetzes, unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen in Ausbildung und Beruf zu unterbinden. Dies entspricht auch der bisherigen Praxis an der HHU. Zudem gibt es im öffentlichen Dienst bereits gesetzliche Regelungen zu den Kriterien „Geschlecht“ und „Behinderung“, die sich bewährt haben.

Dennoch ist es aus Sicht der HHU sinnvoll, sich mit den oben genannten Kriterien weiter auseinander zu setzen und die erforderliche Sensibilität im Umgang mit personellen Entscheidungen zu vertiefen. Deshalb sind alle Beschäftigten der HHU aufgerufen, sich mit dem Gesetzestext für ihre tägliche Arbeit vertraut zu machen. Beschäftigte mit Vorgesetztenfunktion sind aufgerufen und verpflichtet, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über das AGG und seine Inhalte zu informieren.

Die HHU hält überdies für Mitglieder und Angehörige eine Reihe von Schulungsangeboten zur Anwendung des AGG vor, die sich in erster Linie an Führungskräfte in Wissenschaft und Verwaltung richten. Für sonstige Beschäftigte gibt es darüber hinaus passgenaue Angebote im Rahmen des umfangreichen Fortbildungsangebots.

Wo kann ich mich beschweren?

Sie erreichen die Beschwerdestelle unter:

Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Zentrale Universitätsverwaltung
Justitiariat
Gebäude 16.11

Universitätsstraße 1
40225 Düsseldorf

 

Sie können Ihr Anliegen auch gerne persönlich vortragen.

Bitte vereinbaren Sie hierfür einen Termin. Gerne können Sie eine Person Ihres Vertrauens zu einem solchen Gespräch mitbringen.

Unabhängig davon haben Sie selbstverständlich weiterhin die Möglichkeit, sich an die Zentrale Gleichstellungsbeauftragte oder an die für Sie zuständige Personalvertretung oder im Falle der Benachteiligung wegen einer Behinderung an die Vertrauensperson der Schwerbehinderten zu wenden.

 


 

Beschwerdestelle der Patientenvertretung des Universitätsklinikums

Die Beschwerdestelle der Patientenvertretung des Universitätsklinikums Düsseldorf erreichen Sie hier.


 

Zurück zu Beauftragte gelangen Sie hier.

Zurück zu Justitiariat gelangen Sie hier.

Verantwortlichkeit: