Vereinbarkeit von Beruf und Pflege von Angehörigen
Pflege von Angehörigen
Rechtliche Grundlagen
Zur Organisation der Vereinbarkeit sind insbesondere das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz wichtig (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/leistungen-im-ueberblick/wie-wird-die-vereinbarkeit-von-pflege-und-beruf-gefoerdert).
Sie enthalten für die Vereinbarkeit zentrale Maßnahmen: Im Pflegezeitgesetz und in dem Familienpflegezeitgesetz werden die kurzfristige Pflegezeit von bis zu 10 Tagen, die Pflegezeit von bis zu sechs Monaten sowie die Familienpflegezeit von bis zu 24 Monaten geregelt. Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit zur befristeten Teilzeit durch die sogenannte Brückenteilzeit.
Zur Gestaltung und Verbesserung des Pflegearrangements sind
- das Pflegeversicherungsgesetz (https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/themen/aeltere-menschen/hilfe-und-pflege/pflegeversicherungsgesetz-108924)
- das Betreuungsrecht (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Betreuungsrecht.pdf?__blob=publicationFile)
- Regelungen zur Vorsorgevollmacht (https://www.bmjv.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/vorsorgevollmacht/vorsorgevollmacht_node.html)
- zur Patientenverfügung (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/patientenverfuegung) wichtig.
- Das Gesetz zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf (BEEG) hat die bestehenden Regelungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FamiliepflegeZG) weiter entwickelt und besser miteinander verzahnt: https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/ministerium/gesetze/gesetz-zur-besseren-vereinbarkeit-von-familie-pflege-und-beruf--78226
Sie haben gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das für Sie die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung, wenn Sie zu folgenden Gruppen gehören:
Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten,
Versicherte, die zwar noch keine Leistungen erhalten, aber einen Antrag auf Leistungen gestellt haben und bei denen erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht,
- Versicherte mit Pflegebedarf, die ihre Pflegebedürftigkeit begutachten lassen möchten,
- pflegende Angehörige und weitere Personen, zum Beispiel ehrenamtliche Pflegepersonen. Voraussetzung hierfür ist die Zustimmung der zu pflegenden Person.
Hier finden Sie Ansprechpersonen und Informationen zu den verschiedenen pflegerelevanten Themen:
- Das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums mit der Telefonnummer 030-20 17 91 31 beantwortet Fragen rund um das Thema Pflege und unterstützt auch in herausfordernden Situationen. Es ist bundesweit erreichbar von Montag bis Donnerstag derzeit zwischen 9:00 und 16:00 Uhr und per E-Mail: info@wege-zur-pflege.de.
- Stadt Düsseldorf: https://www.duesseldorf.de/senioren/angehoerige/beratung/
- Vereinbarkeit von Beruf und Pflege in NRW:
https://berufundpflege-nrw.de/uploads/2026/01/Vereinbarkeit_Beruf_und_Pflege_Stand2025.pdf - Die Checkliste „Plötzlich Pflegefall“ vom Pflegewegweiser NRW (https://berufundpflege-nrw.de/uploads/2024/01/checkliste-plotzlich-pflegefall_pflegewegweiser_nrw.pdf) leitet pflegende Angehörige durch die die ersten Schritte bei einer akuten Pflegesituation.
Als nahe Angehörige gelten laut Gesetz (§ 7 PflegeZG) folgende Personen:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
- Ehepartner*in, Lebenspartner*in und Partner*in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister
- Schwäger*innen
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder; die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder des/der Lebenspartner*in, Schwiegerkinder und Enkelkinder