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Vereinbarkeit von Beruf und Pflege von Angehörigen

Pflege von Angehörigen

Rechtliche Grundlagen

Zur Organisation der Vereinbarkeit sind insbesondere das Pflegezeitgesetz und  das Familienpflegezeitgesetz  wichtig (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/leistungen-im-ueberblick/wie-wird-die-vereinbarkeit-von-pflege-und-beruf-gefoerdert). 
Sie enthalten für die Vereinbarkeit zentrale Maßnahmen: Im Pflegezeitgesetz und in dem Familienpflegezeitgesetz werden die kurzfristige Pflegezeit von bis zu 10 Tagen, die Pflegezeit von bis zu sechs Monaten sowie die Familienpflegezeit von bis zu 24 Monaten geregelt. Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit zur befristeten Teilzeit durch die sogenannte Brückenteilzeit.

Zur Gestaltung und Verbesserung des Pflegearrangements sind 

Sie haben gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das für Sie die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung, wenn Sie zu folgenden Gruppen gehören:

  • Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung erhal­ten, 

  • Versicherte, die zwar noch keine Leistungen erhalten, aber einen Antrag auf Leistungen gestellt haben und bei denen erkennbar ein Hilfe- und Bera­tungsbedarf besteht,

  • Versicherte mit Pflegebedarf, die ihre Pflegebe­dürftigkeit begutachten lassen möchten,
  • pflegende Angehörige und weitere Personen, zum Beispiel ehrenamtliche Pflegepersonen. Voraussetzung hierfür ist die Zustimmung der zu pflegenden Person.

Hier finden Sie Ansprechpersonen und Informationen zu den verschiedenen pflegerelevanten Themen:

Als nahe Angehörige gelten laut Gesetz (§ 7 PflegeZG) folgende Personen: 

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
  • Ehepartner*in, Lebenspartner*in und Partner*in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister
  • Schwäger*innen
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder; die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder des/der Lebenspart­ner*in, Schwiegerkinder und Enkelkinder