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Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG


Verlängerung einer befristeten wissenschaftlichen Beschäftigung aufgrund von Familienaufgaben

Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG) sieht vor, dass Wissenschaftler*innen maximal 6 Jahre pro Qualifizierungsphase befristet beschäftigt werden können. Aber wie sieht es aus, wenn aufgrund der Erziehung eines Kindes oder der Pflege von Angehörigen die Arbeit unterbrochen werden muss? Können Mutterschutz- und Elternzeiten „nachgearbeitet“ werden? Und wie wirkt sich dies auf die oben genannte Höchstbefristungsdauer aus? Alle diese Fragen beantwortet die Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in ihrer Informationsschrift zum „Nachdienen nach WissZeitVG“.

Das WissZeitVG sieht nämlich für befristete Beschäftigungen des wissenschaftlichen Personals nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG konkrete Möglichkeiten der Vertragsverlängerungen aufgrund der Wahrnehmung von Familienzeiten vor. Dies gilt für die Mutterschutzfristen ebenso wie für Elternzeiten, in denen nicht gearbeitet wird, und/oder vorübergehende Teilzeit aufgrund der Erziehung von Kindern und/oder der Pflege von Angehörigen. Daneben eröffnet das WissZeitVG ebenfalls die Chance der Verlängerung der Höchstbefristungsdauer um 2 Jahre pro Kind.

Diese und weitere wichtige Informationen entnehmen Sie der Informationsschrift der Zentralen Gleichstellungsbeauftragten.
Bitte beachten Sie dabei, dass die Informationsschrift keine Rechtsberatung oder eine professionelle Beratung durch die Zuständigen der Universität (siehe Ansprechpersonen unten) ersetzt.


Für ausführliche und individuelle Beratungen zu Vertragsverlängerungen nach dem WissZeitVG wenden Sie sich bitte an die folgenden Ansprechpersonen:

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