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Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

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Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

Allgemeines

Siehe Schaubilder „Visum Studienplatzsuche“ und „Visum Studieren“.

Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis sind beides befristete Aufenthaltstitel.

Ein Visum wird bei der Einreise nach Deutschland aus einem Drittstaat benötigt und ist vor Reiseantritt in der deutschen Botschaft zu erhalten. Ein Visum berechtigt Sie vorerst zu einem Aufenthalt von maximal 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Zeitraum der Gültigkeit.

Wenn der Aufenthalt darüber hinaus gehen soll, muss in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Für diese Form des Aufenthaltstitels wird das Visum vorausgesetzt.

Eine Fiktionsbescheinigung wird ausgestellt, wenn über einen beantragten Aufenthaltstitel noch nicht entschieden werden kann, zum Beispiel weil Unterlagen fehlen oder die Ausländerakte nicht vorliegt, ein bestellter elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels nicht ausgehändigt werden kann oder der Ausgang eines Strafverfahrens abgewartet werden muss.

Eine Fiktionsbescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn der Aufenthalt zum Zeitpunkt des Antrags auf die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels noch rechtmäßig ist.

Liegt ein noch gültiger Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder nationales Visum für längerfristige Aufenthalte - Kategorie D -) vor, wird eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz ausgestellt.

Der Aufenthaltstitel gilt dabei mit allen Nebenbestimmungen (auch hinsichtlich der Verfügungen zur Erwerbstätigkeit) weiter, bis über den Antrag entschieden worden ist. Reisen ins Ausland und die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland sind mit einer gültigen Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz möglich.

Wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller sich rechtmäßig ohne Visum im Bundesgebiet aufhält, weil die Staatsangehörigkeit sie oder ihn dazu berechtigt, wird die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz ausgestellt.

Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist damit erlaubt, bis über den Antrag entschieden worden ist. Diese Fiktionsbescheinigung berechtigt hingegen nicht zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet. Auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist damit nicht gestattet.

Keine Fiktionsbescheinigungen können für folgende aufenthaltsrechtliche Entscheidungen ausgestellt werden:

  • Aufenthaltsgestattung
  • Aufenthaltskarte nach Freizügigkeitsgesetz/EU,
  • Daueraufenthaltskarte nach Freizügigkeitsgesetz/EU,
  • Duldung,
  • Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel sowie
  • (Schengen) Visum C/ Besuchs und Geschäftsvisum / Touristenvisum.

Entnommen aus: Fiktionsbescheinigung - Landeshauptstadt Düsseldorf (duesseldorf.de)

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Studierende aus Drittstaaten eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§ 16b AufenthG).

Alle nötigen Informationen sind hier zu finden:  Aufenthaltserlaubnis zum Studium - Landeshauptstadt Düsseldorf (duesseldorf.de)

Sollten Sie über keine Aufenthaltserlaubnis verfügen, sind Sie bestenfalls im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Fiktionsbescheinigung.

Sollten Sie über keinerlei gültige Aufenthaltsdokumente verfügen, halten Sie sich unerlaubt im Bundesgebiet auf.

Beantragung

Wer in Deutschland noch keinen Aufenthaltstitel, keine Fiktionsbescheinigung nach einem Aufent­haltstitel und kein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt hat und auch nicht aus einem privile­gierten Staat kommt, muss immer zunächst einen Visumsantrag in dem Staat seines bisherigen Aufenthalts stellen.

Insbesondere ist es nicht möglich, von einem Aufenthalt als Asylsuchende*r oder aus einer Dul­dung oder einem Schengenvisum (Tourist*in) in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG zu wechseln.

Zwingend muss der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf des Visums gestellt werden, vorzugsweise per E-Mail, wenn eine persönliche Vorsprache nicht möglich ist. Kann zu diesem Zeitpunkt noch keine Meldeadresse angegeben werden, so sollte unbedingt eine Zustelladresse (Privatleute oder Organisationen der Wohnungslosenhilfe) angegeben werden, unter der die Betroffenen erreichbar sind (§ 15 VwVfG).

Entnommen aus Frings, Dorothee. Aufenthalts- und Sozialrecht für internationale Studierende: Handreichung für Beratende. Köllen Druck+Verlag GmbH, 2020.

Damit die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde Düsseldorf gegeben ist, müssen Sie über eine Meldeadresse im Düsseldorfer Stadtgebiet verfügen. Insofern Sie beispielsweise bei Verwandten wohnen und dort melderechtlich beim Amt für Einwohnerwesen registriert sind, können Sie auch eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Nein, da die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde Düsseldorf dann nicht gegeben ist.

Wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU bzw. EWR zum Studieren nach Deutschland einreisen, benötigen Sie für Ihren weiteren Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis, auch wenn Sie für die Einreise kein Visum benötigt haben. Dafür müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten nach Einreise bei der Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort melden.

Entnommen aus: Einschreiben und Einleben (make-it-in-germany.com)

Die Bearbeitungszeit hängt grundsätzlich von vielen verschiedenen Faktoren ab, sodass keine durchschnittliche Bearbeitungszeit genannt werden kann.

Insofern Sie keine Rückmeldung erhalten haben, bewahren Sie bitte Geduld.

Sehen Sie von wiederholten Nachfragen bezüglich des Bearbeitungsstandes ab. Diese sorgen für ein erhöhtes Arbeitsaufkommen bei den Sachbearbeitern, wodurch sich die Arbeitsprozesse im Allgemeinen verlängern.

Studium

Die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels müssen erfüllt werden.

Studienbewerbung - Es muss gesichert sein, dass einer Studienaufnahme keine grundsätzlichen Hinderungsgründe entgegenstehen (fehlende schulische Voraussetzungen können hier nicht nachgeholt werden)

Studienvorbereitung - Zulassung zu einem studienvorbereitenden Intensivsprachkurs oder Studienkolleg

Studium - Zulassung durch eine Ausbildungseinrichtung

Für die rechtzeitige Antragstellung sind Sie selbst verantwortlich.

Eine formlose Antragstellung ist möglich. Nur wenn Sie erstmals in Düsseldorf eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, müssen Sie ein Antragsformular ausfüllen.

Entnommen aus: Aufenthaltserlaubnis zum Studium - Landeshauptstadt Düsseldorf (duesseldorf.de)

Die Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer – nicht Regelstudienzeit – um bis zu drei Semester gilt als unproblematisch (VwV AufenthG 16.1.1.6.2), letztlich kommt es für die Beurteilung der Ausländerbehörde aber immer darauf an, ob zum Zeitpunkt der Prognose ein Studienerfolg noch in angemessener Zeit zu erwarten ist (§ 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Die Bewertung erfolgt also mit Blick auf die Zukunft, nicht auf die Vergangenheit (OVG Magdeburg vom 14.2.2020 – 2 M 3/20; VG Karlsruhe vom 3.4.2017 – 7 K 7667/16).

In der Verwaltung und Rechtsprechung hat sich eine Höchstdauer von zehn Jahren für den gesamten Studienaufenthalt einschließlich der Studienvorbereitung, aber ohne Berücksichtigung der Promotionszeit, als generelle Grenze etabliert (VwV AufenthG 16.2.7).

Entnommen aus Frings, Dorothee. Aufenthalts- und Sozialrecht für internationale Studierende: Handreichung für Beratende. Köllen Druck+Verlag GmbH, 2020.

Sobald Sie Ihr Studium beendet oder abgebrochen haben benötigen Sie eine neue Aufenthaltserlaubnis. Welche das ist, ist von Ihren weiteren Zukunftsplänen abhängig.

Sollten Sie beabsichtigen weiterhin in Deutschland zu bleiben um einer Beschäftigung nachzugehen, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit).

Ja, ist es. Ein Zweckwechselverbot liegt hier nicht vor.

Finanzielles

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, das Einkommen nachzuweisen:

  • die Bescheinigung einer deutschen Bank über ein Guthaben von mindestens 11.208 € auf einem Sperrkonto, von dem monatlich nur 1/12 des eingezahlten Betrages ausgezahlt werden darf; ein solches Konto kann oft schon vom Ausland aus bei der Zweigstelle einer deutschen Bank oder durch Vermittlung einer anderen Bank angelegt werden;
  • die Hinterlegung einer unwiderruflichen Bankbürgschaft über mindestens 11.208 € pro Jahr bei einer deutschen Bank, allerdings sind die Gebühren für eine solche Bürgschaft sehr hoch;
  • die Verpflichtungserklärung einer in Deutschland lebenden Person nach § 68 AufenthG;
  • den Nachweis von Unterhaltsleistungen der Eltern durch die Darlegung ihrer Einkommens-und Vermögensverhältnisse. Oft verlangen die Ausländerbehörden in diesem Zusammen­hang eine notarielle Erklärung und Bankbelege der letzten sechs Monate oder zusätzlich eine Bankbürgschaft;
  • den Beleg über ein Stipendium in Höhe von mindestens 934 € aus öffentlichen Mitteln von einer anerkannten Förderorganisation oder aus öffentlichen Mitteln des Herkunftslandes, wenn das Auswärtige Amt, der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) oder eine sonstige deutsche stipendiengebende Organisation die Vermittlung an die deutsche Hoch­schule übernommen hat.
  • Arbeitsvertrag;
  • Monatliches Einkommen durch Beschäftigung;
  • Besteht ein Anspruch auf BAföG, so gilt der Lebensunterhalt als gesichert (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AufenthG).

Entnommen aus Frings, Dorothee. Aufenthalts- und Sozialrecht für internationale Studierende: Handreichung für Beratende. Köllen Druck+Verlag GmbH, 2020.

Personen aus Drittstaaten, die ein Visum in Deutschland beantragen möchten und nicht über die finanziellen Mittel verfügen um ihren Aufenthalt zu finanzieren, können von in Deutschland lebenden Personen eingeladen werden, indem diese eine Verpflichtungserklärung bei einer deutschen Ausländerbehörde abgeben. Durch die Erklärung verpflichtet sich die einladende Person für den Visumantragsteller während seines Aufenthalts in Deutschland finanziell zu haften beziehungsweise zu bürgen.

Entnommen aus: Visum zum Studieren (make-it-in-germany.com)

Internationale Studierende, die nicht aus der EU oder dem EWR und der Schweiz kommen, dürfen 140 volle oder 280 halbe Tage im Jahr oder 20 Wochenstunden pro Jahr arbeiten. Dafür brauchen Sie keine Zustimmung der Ausländerbehörde. Wenn Sie mehr als 140 volle oder 280 halbe Tage oder 20 Wochenstunden pro Jahr arbeiten wollen, brauchen Sie die Zustimmung der Ausländerbehörde.

Internationale Studierende aus Drittstaaten dürfen nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde selbständige Tätigkeiten ausüben! In einigen Aufenthaltstiteln ist die Erlaubnis zur selbständigen Tätigkeit bereits vermerkt und muss dann nicht gesondert beantragt werden.

Eine Ausnahme ist allerdings die Arbeit als wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft an der Hochschule oder als Tutor im Studierendenwerk: Solange das Studium nicht gefährdet ist, kann diese Tätigkeit zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden. Die Ausländerbehörde muss aber darüber informiert werden.

Entnommen aus: DSW Internationale Studierende: Jobben (internationale-studierende.de)

Wechsel/Änderungen

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG ist nicht an einen Studienort oder eine Hochschule gebunden. Das Studium kann also in einem gleichen oder vergleichbaren Studiengang an einer an­deren Hochschule fortgesetzt werden.

Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass bei einem Wohnortwechsel die Anmeldung beim Mel­deamt des neuen Wohnortes erfolgt.

Entnommen aus Frings, Dorothee. Aufenthalts- und Sozialrecht für internationale Studierende: Handreichung für Beratende. Köllen Druck+Verlag GmbH, 2020.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG ist nicht an einen Studienort oder eine Hochschule gebunden. Das Studium kann also in einem gleichen oder vergleichbaren Studiengang an einer an­deren Hochschule fortgesetzt werden.

Die Aufenthaltserlaubnis kann weitere Nebenbestimmungen zur Hochschule oder zum Stu­diengang enthalten, die von der Ausländerbehörde geändert werden müssen. Es besteht aber ein Rechtsanspruch auf die Fortsetzung der Aufenthaltserlaubnis, solange die übrigen Voraussetzungen (Prognose zum Studienverlauf, Sicherung des Lebensunterhalts, gültiger Pass) erfüllt sind.

Der Wechsel des Studiengangs erfordert eine Aufenthaltserlaubnis zu einem geänderten Zweck, weil sich die Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG immer nur auf ein konkretes Fachstudium bezieht (OVG NRW vom 17.10.2019 – 18 B 907/19).

Entnommen aus Frings, Dorothee. Aufenthalts- und Sozialrecht für internationale Studierende: Handreichung für Beratende. Köllen Druck+Verlag GmbH, 2020.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG ist nicht an einen Studienort oder eine Hochschule gebunden. Das Studium kann also in einem gleichen oder vergleichbaren Studiengang an einer an­deren Hochschule fortgesetzt werden.

Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass bei einem Wohnortwechsel die Anmeldung beim Mel­deamt des neuen Wohnortes erfolgt. Ihre Akte bei der Düsseldorfer Ausländerbehörde wird der Ausländerbehörde des neuen Wohnortes übermittelt.

Die Aufenthaltserlaubnis kann auch weitere Nebenbestimmungen zur Hochschule oder zum Studiengang enthalten, die von der Ausländerbehörde geändert werden müssen. Es besteht aber ein Rechtsanspruch auf die Fortsetzung der Aufenthaltserlaubnis, solange die übrigen Voraussetzungen (Prognose zum Studienverlauf, Sicherung des Lebensunterhalts, gültiger Pass) erfüllt sind.

Entnommen aus Frings, Dorothee. Aufenthalts- und Sozialrecht für internationale Studierende: Handreichung für Beratende. Köllen Druck+Verlag GmbH, 2020.

Reisen

Dies ist abhängig von Ihrem aktuellen Aufenthaltsdokument. Verfügen Sie beispielsweise über eine gültige Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG, ist eine Auslandsreise in Verbindung mit einem gültigen Reisepass möglich.

Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG kann weder während eines Studienaufenthalts (§ 16b Abs. 4 Satz 2 AufenthG) noch während einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche (§ 20 Abs. 4 Satz 4 AufenthG) erteilt werden. Erst wenn ein Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken erteilt wurde, wird auch die Aufenthaltsverfestigung durch eine Niederlassungserlaubnis möglich. Hierfür gelten verschiedene besondere Fristen. Bei Berechnung der Fristen werden die Zeiten des Aufenthalts zu Studienzwecken mit der Hälfte, höchstens mit zwei Jahren angerechnet:

  • Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG (Beschäftigung mit Berufsqualifikation), 18b Abs. 1 AufenthG (Beschäftigung mit Hochschulabschluss), § 18d AufenthG (Forscheraufenthalt): drei Jahre.
  • Blaue Karte EU und Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1: 21 Monate
  • Blaue Karte EU und Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 (nur bei englischen Studiengängen): 27 Monate
  • Selbstständige Tätigkeit: drei Jahre
  • Aufenthaltserlaubnis zu sonstigen Zwecken (§ 19c AufenthG): fünf Jahre

Zusätzlich müssen folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitsplatz oder die selbstständige Tätigkeit müssen zum Zeitpunkt des Antrags weiterhin bestehen.
  • Der Lebensunterhalt – auch für Familienangehörige in Deutschland – muss gesichert sein.
  • Es müssen für den gleichen Zeitraum wie die Voraufenthaltszeiten Rentenversicherungsbeiträge gezahlt oder eine gleichwertige private Alterssicherung geschaffen worden sein.
  • Der Erteilung dürfen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen, u. a. keine erheblichen Straftaten.
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung müssen nachgewiesen werden;
  • hierzu wird die Ablegung der Prüfung „Leben in Deutschland“ bei einem Träger der Integrationskurse verlangt (nicht für Selbstständige).
  • Es muss ausreichend Wohnraum für die ganze Familie (pro Person 12 qm, unter sechs Jahren 10 qm) nachgewiesen werden (nicht für Selbstständige).

Durch die Anforderung an die Altersversorgung können Zeiten des Studiums nur angerechnet werden, wenn in dieser Zeit bereits eine versicherungspflichtige Beschäftigung (auch als Werkstudierende*r) ausgeübt wurde. Ob auch Rentenbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungen angerechnet werden können, ist bislang nicht gerichtlich entschieden worden.

Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis für Selbstständige vor Ablauf von fünf Jahren liegt im Ermessen der Ausländerbehörde, so können auch öffentliche Interessen berücksichtigt werden, die nicht ausdrücklich genannt werden.

Entnommen aus Frings, Dorothee. Aufenthalts- und Sozialrecht für internationale Studierende: Handreichung für Beratende. Köllen Druck+Verlag GmbH, 2020.


Zu den anderen FAQs:

Verantwortlichkeit: