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Handlungsgrundlagen


Die Zentrale Gleichstellungsbeauftragte der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf erfüllt ihre Aufgaben durch umfassende Unterstützung und Förderung der weiblichen Studierenden und Beschäftigten und betreut einen großen Aufgabenbereich. Dabei werden viele Handlungsgrundlagen und Richtlinien hinzugezogen.

Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen wahrzunehmen, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind. Sie muss ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine nachgewiesene andere fachliche Qualifikation besitzen. Sie wirkt auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule hin, insbesondere bei der wissenschaftlichen, administrativen und technischen Arbeit, bei der Entwicklungsplanung und bei der leistungsorientierten Mittelvergabe.

Sie kann hierzu an den Sitzungen von Senat und Rektorat, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen. In den Berufungskommissionen ist die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs Mitglied mit beratender Stimme.

Laut § 24 des Hochschulgesetzes (HG) ist es Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten, "die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, wahrzunehmen" und hierfür "auf die Einbeziehung frauenrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Fachhochschule hin, insbesondere bei der wissenschaftlichen Arbeit und bei der leistungsorientierten Mittelvergabe" hinzuwirken.

Weiter sind ihre gesetzlichen Aufgaben in § 17 des Landesgleichstellungsgesetzes definiert:
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt und berät die Dienststelle und wirkt mit bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können. Ihre Mitwirkung bezieht sich insbesondere auf
1. personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche,
2. organisatorische Maßnahmen,
3. soziale Maßnahmen,
4. die Aufstellung und Änderung des Gleichstellungsplans sowie die Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Gleichstellungsplans oder die Konzeption von alternativen Modellen nach § 6a und
5. Planungsvorhaben von grundsätzlicher Bedeutung für die Beschäftigungsverhältnisse oder die Arbeitsbedingungen in der Dienststelle.
Die Gleichstellungsbeauftragte ist gleichberechtigtes Mitglied von Beurteilungsbesprechungen und in der Stellenbewertungskommission.

(2) Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gehören auch die Beratung und Unterstützung der Beschäftigten in Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann.

Die Gleichstellungsbeauftragte der Heinrich-Heine-Universität erfüllt ihre Aufgaben durch umfassende Beratung, Unterstützung und Förderung der weiblichen Studierenden und Beschäftigten.

Netzwerk-Treffen, Empfänge und ein Mentoring-Programm bieten weitere Möglichkeiten zum Austausch und zur Förderung der weiblichen Universitätsangehörigen. Ein weiterer Schwerpunkt der Gleichstellungsarbeit besteht in der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Studium bzw. 

Beruf.

Um ihren Angestellten den Balanceakt zwischen Beruf und Familie zu erleichtern, besitzt die Universität auf dem Campus das FamilienBeratungsBüro. Es bietet den Beschäftigten der HHUD Beratung zu allen familienrelevanten Themen und Fragen der Kinderbetreuung und unterstützt Erziehende beim Finden von Betreuungslösungen im Alltag sowie in Notsituationen (z.B. Krankheit oder berufliche Verpflichtungen).

Aufgrund des § 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 574) hat die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf folgende Grundordnung erlassen.

Grundordung der HHU Düsseldorf

Die Zentrale Gleichstellungsbeauftragte hat ihren Rechenschaftsbericht über ihre Amtszeit von 2019 bis 2021 veröffentlicht. Der Bericht gibt Auskunft über Aufgaben und Maßnahmen im Bereich Gleichstellung, bestehende Herausforderungen und erreichte Ziele.

Rechenschaftsbericht der GSB der HHU Düsseldorf 2019-2021

Die Zentrale Gleichstellungsbeauftragte hat ihren Rechenschaftsbericht über ihre Amtszeit von 2016 bis 2018 veröffentlicht. Der Bericht gibt Auskunft über Aufgaben und Maßnahmen im Bereich Gleichstellung, bestehende Herausforderungen und erreichte Ziele.

Rechenschaftsbericht der HHU Düsseldorf 2016-2018

Die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf entwickelt Konzepte und Maßnahmen, die gewährleisten sollen, dass der Anteil von Frauen in allen Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, erhöht wird. Der Senat verfolgt mit dem Gleichstellungsrahmenplan (ehemals: Frauenförderrahmenplan) das Ziel, den Gleichstellungsauftrag der EU, des Grundgesetzes, der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der Grundordnung der HHU umzusetzten.

Die Universitätsleitung legt im Jahr 2021 den Zwischenbericht zum Gleichstellungsrahmenplan der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (HHU) 2019 - 2023 vor. Der Zwischenbericht dient nach § 5 Abs. 7 des Landesgleichstellungsgesetzes NRW (LGG NRW) der Überprüfung der Zielerreichung
des Rahmenplans und der Ergänzung von Maßnahmen und Anpassung von Strategien, falls erkennbar wird, dass Ziele bis zum Jahr 2023 nicht erreicht werden können.

Der Zwischenbericht zum Gleichstellungsrahmenplan beinhaltet ebenfalls die Zwischenberichte zu den Gleichstellungsplänen der Fakultäten und Zentralen Einrichtungen.

Gegenstand des Gleichstellungsrahmenplans und der Gleichstellungspläne sind Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, der Vereinbarkeit von Beruf bzw. Studium und Familie sowie zum
Abbau der Unterrepräsentanz von Frauen (§ 6 Abs. 1 LGG NRW).

Der vorliegende Zwischenbericht zum Gleichstellungsrahmenplan wurde in dieser Fassung am 23.02.2021 vom Senat der HHU zustimmend zur Kenntnis genommen.

Zwischenbericht zum Gleichstellungsrahmenplan der HHU Düsseldorf 2019-2023

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 24 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 574) und in Verbindung mit § 11 der Grundordnung der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (GO) beschließt die Gleichstellungskommission des Senats der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf folgende Geschäftsordnung:

Geschäftsordnung der Gleichstellungskommission der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

Das FamilienBeratungsBüro der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ist eine Beratungs- und Vermittlungsstelle für Studierende und Mitarbeiter*innen der Universität und der Universitätskliniken, die Familie und Beruf oder Studium miteinander vereinbaren möchten.

FamilienBeratungsBüro

Diversity an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf steht für die Vielfalt von Einstellungen und Perspektiven, die sich aus individuellen Personenmerkmalen und Lebensstilen (= Dimensionen) ergeben. Diese Diversität wird als Bereicherung im wissenschaftlichen Diskurs betrachtet.

Diversity-Portal der HHU

Mit dem im Jahr 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sollen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse und der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion und der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert bzw. beseitigt werden. Der Gesetzgeber hat dabei ausdrücklich auch das Beschwerderecht von Beschäftigten festgeschrieben.

Beschwerdestelle nach § 13 AGG

Grundlage der Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten ist das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen, das sogenannte LandesGleichstellungsGesetz (LGG), das am 9. November 1999 in Kraft getreten ist.
Dieses Gesetz dient der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, wie es im Grundgesetz der BRD Artikel 3, Absatz 2 verankert ist: 'Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.'

Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG)

Den Rahmen für die Hochschullandschaft in Nordrhein-Westfalen bildet das Hochschulgesetz. Im Fokus steht die Verbesserung von Lehre und Studienerfolg. Funktionierende Elemente werden gestärkt, während Regelungen, die sich als nicht praktikabel erwiesen haben, wegfallen. Leitgedanke der Novelle ist die Stärkung der Autonomie und Gestaltungskraft der Hochschulen in Nordrhein-Westfalen.

Hochschulgesetz NRW

Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG) sieht vor, dass Wissenschaftler*innen maximal 6 Jahre pro Qualifizierungsphase befristet beschäftigt werden können. Aber wie sieht es aus, wenn aufgrund der Erziehung eines Kindes oder der Pflege von Angehörigen die Arbeit unterbrochen werden muss? Können Mutterschutz- und Elternzeiten „nachgearbeitet“ werden? Und wie wirkt sich dies auf die oben genannte Höchstbefristungsdauer aus?

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Verantwortlichkeit: