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Der Effekt privater Schadensersatzklagen auf die Kartellaktivität

Mit der 9. GWB-Novelle wurde die private Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen im Kartellrecht nochmals gestärkt. Da Kronzeugen vermehrt Kompensationszahlungen befürchten müssen, stehen private Schadensersatzklagen und die Kronzeugenregelung in einem Spannungsverhältnis. Im Rahmen eines kontrollierten Laborexperiments untersucht eine Studie des DICE diese Problematik.

Von Melinda Fremerey

Die vergangenen Jahre waren im Hinblick auf die behördliche Kartellrechtsdurchsetzung sehr erfolgreich. Dies ist hauptsächlich auf die 1996 in der Europäischen Union durch Mitteilung 96/C 207/04 eingeführten Kronzeugenprogramme zurückzuführen. Ein Kartellmitglied kann zum Kronzeugen werden, wenn es sich als erster Kartellant bei der Kartellbehörde meldet und der Behörde ausreichend Informationen über das Kartell zur Verfügung stellt. Im Gegenzug wird das Bußgeld gegenüber dem Kronzeugen erlassen oder reduziert. Ökonomische Studien zeigen, dass die Kronzeugenregelung abschreckende Wirkung auf die Kartellbildung hat und bei bestehenden Kartellen destabilisierend wirkt, indem sie Misstrauen unter den Kartellmitgliedern sät.

Mit der Umsetzung der Richtlinie 20/14/104/EU durch die 9. GWB-Novelle wurde die private Durchsetzung des Kartellschadensersatzes nochmals deutlich gestärkt. Wird ein Kartell durch die Kartellbehörde oder einen Kronzeugen aufgedeckt, können Kunden eines Kartells die Kartellanten zur Kompensation des Schadens, den sie durch das Kartell erlitten haben, verklagen.

In der ökonomischen Theorie bedeutet dies zunächst, dass private Schadensersatzklagen die erwarteten Kosten der Kartellbildung erhöhen und sich somit Kartelle wenige lohnen. Während die Bußgelder des Kronzeugenantragstellers erlassen oder reduziert werden, erhält der Kronzeuge hingegen keinen oder nur eingeschränkten Schutz vor privaten Schadensersatzklagen Dritter. Daher stellt die private Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen für Unternehmen erhöhte Austrittskosten dar: Es ist nun teurer, die illegale Aktivität des Kartells zu melden. Demnach können private Schadensersatzklagen die Anreize für die Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung verringern und somit Kartelle stabilisieren.

Dieses Spannungsverhältnis zwischen der Kronzeugenregelung und privaten Schadensersatzklagen wird am Beispiel des Luftfrachtkartells deutlich: 2006 meldete Lufthansa das Luftfrachtkartell und erhielt dafür einen vollständigen Erlass der Kartellbuße. Nur kurze Zeit später wurde die Fluglinie allerdings von der Deutschen Bahn auf Schaden- ersatz in Höhe von 1,76 Milliarden Euro verklagt. Diese Schadensersatzforderungen übertrafen die Kartellbußen bei Weitem. Es stellt sich die Frage, ob Lufthansa auch als Kronzeuge agiert hätte, wenn das Unternehmen die Schadensersatzzahlungen antizipiert hätte. Schwächen private Schadensersatzansprüche also das Kronzeugenprogramm?

Wir gehen in einer aktuellen Studie diesen Fragen nach dem Zusammenhang zwischen der Kartellaktivität und privaten Schadensersatzklagen im Rahmen eines kontrollierten Laborexperiments nach. Probanden übernahmen im Labor die Rolle von Unternehmen. Sie agierten in einer Gruppe von drei Unternehmen auf einem fiktiven Markt. Im Laufe des Experiments trafen die Probanden fortführend Entscheidungen darüber, ob sie ein Kartell eingehen wollen und ob sie das Kartell fortführen oder ob sie das Kartell den Kartellbehörden melden möchten. Wie in der Realität, in der die Unternehmen einer Einführung der privaten Schadensersatzklagen gegenüberstanden, waren auch die Probanden nach der Hälfte des Experiments mit potenziellen Kompensationszahlungen konfrontiert. In den ersten Runden des Experiments ohne private Schadensersatzklagen hatten Kronzeugen keine Bußgelder oder Kompensationszahlungen zu fürchten. In späteren Runden wurden private Schadensersatzklagen im Ex- periment eingeführt und Probanden mussten bei einer Kartellaufdeckung potenziell Schadensersatzzahlungen leisten. Somit musste jeder Proband seine Entscheidung zur Kartellbildung, -fortführung oder -aufdeckung unter zwei verschiedenen Bedingungen treffen: zuerst ohne und später mit privaten Schadensersatzklagen. Durch die Einteilung des Experiments in Phasen ohne und mit privaten Schadensersatzforderungen kann die Studie die Auswirkungen der Existenz von Schadensersatzforderungen auf das Verhalten der Experimentteilnehmer analysieren.

Fazit

Die Hauptergebnisse der Studie sind, dass nach der Einführung von privaten Schadensersatzklagen einerseits weniger Kartelle gebildet werden, andererseits diese Kartelle jedoch stabiler sind, wobei die Gesamtzahl an Kartellen insgesamt sinkt.

Befinden sich die Probanden in der Situation, in der sie mit möglichen Schadensersatzzahlungen rechnen müssen, sind deutlich weniger Probanden bereit, ein Kartell einzugehen. Die abschreckende Wirkung von Kompensationszahlungen lässt den Anteil der neu in der Gruppe gebildeten Kartelle signifikant sinken (von 22,5 auf 3 Prozent), siehe Abbildung 1.


Wie durch die ökonomische Theorie prognostiziert, wird aber auch die Bereitschaft, das Kartell der Kartellbehörde zu melden, bei privaten Schadensersatzklagen geschmä-
lert. Abbildung 2 spiegelt dies mit signifikant niedrigeren Kartell-Aufdeckungsraten durch Kartellmitglieder bei privaten Schadensersatzklagen im Vergleich zur Situation ohne private Schadensersatzklagen wider. Der gesunkene Anreiz, als Kronzeuge zu fungieren, hat wiederum Auswirkungen auf die Kartellstabilität: Unter der Bedingung privater Schadensersatzklagen zeigen Kartelle im Experiment eine fast doppelt so hohe Stabilität wie Kartelle in einer Welt ohne Kompensationszahlungen.

Die beiden ersten Ergebnisse deuten auf einen ambivalenten Effekt privater Schadensersatzklagen auf die Kartellaktivität hin: Es werden weniger Kartelle neu gebildet, aber die verbleibenden Kartelle sind stabiler. Um die beiden gegenläufigen Effekte abschließend einordnen zu können, muss die Gesamtzahl an Kartellperioden analysiert werden. Abbildung 3 zeigt, dass der Anteil des Zeitraums, in dem ein stabiles Kartell besteht, signifikant niedriger mit privaten Schadensersatzklagen ist als ohne.

Dementsprechend kann insgesamt ein recht positives Fazit gezogen werden: Private Schadensersatzklagen können Kartellaktivität reduzieren. Nichtsdestotrotz gilt es vor dem
Hintergrund der Ergebnisse der Studie festzuhalten, dass private Schadensersatzklagen neben vorteilhaften auch nachteilige Effekte mit sich bringen.

Das Hauptaugenmerk dabei liegt auf den negativen Einflüssen privater Schadensersatzklagen auf das Kronzeu- genprogramm und damit auf die Kartellstabilität. Dies nachteiligen Effekte legen eine sorgfältige Überprüfung des Instruments privater Kartellrechtsdurchsetzung nahe. Eine mögliche Anpassung wäre ein besserer Schutz der Kronzeugen. Für den Kronzeugen gilt bei privaten Schadensersatzklagen bereits jetzt eine Ausnahmeregelung: Generell ist der Kronzeuge nur zu Schadensersatzzahlungen gegenüber seinen eigenen direkten Kunden verpflichtet. Hier könnte über weiteren Kronzeugenschutz diskutiert werden.

Dieser Beitrag wurde auch im DICE Policy Brief veröffentlicht.

DICE PUBLIKATION

Olivia Bodnar, Melinda Fremerey, Hans-Theo Normann & Jannika Schad (2019), Effects of Private Damage Claims on Cartel Stability, DICE Discussion Paper No. 315.

Kategorie/n: Forschungkompakt
Verantwortlichkeit: