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Beurlaubung

Eine Beurlaubung vom Studium kann auf Antrag gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. Dazu zählen insbesondere:

  • Ableistung eines freiwilligen Dienstes (BFD/FÖJ/FSJ) (Bestätigung über den Dienst)
  • Krankheit
  • Ableistung eines Praktikums, das wesentlich zum Studienerfolg beitragen soll oder das der späteren Promotion dient, höchstens jedoch für die Dauer von zwei Semestern (Praktikumsvertrag und Stellungnahme des Fachbereiches)
  • Kindererziehung bis Vollendung des dritten Lebensjahres (Kopie der Geburtsurkunde und aktuelle Meldebescheinigung)
  • Pflege und Versorgung von Verwandten
  • Schwangerschaft (Kopie Mutterpass) Merkblatt Mutterschutz im Studium
    Mutterschutzgesetz
  • Auslandsstudium (Bescheinigung der Universität im Ausland)

Die Beurlaubung erfolgt in der Regel für die Dauer eines Semesters. Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester ist nicht zulässig, ausgenommen sind Master- und Promotionsstudiengänge.

Bei Auslandsstudium und Krankheit reduziert sich der Sozialbeitrag auf 240,39 Euro für das Wintersemester 2023/24.

 

Verantwortlichkeit: