Beurlaubung
Eine Beurlaubung vom Studium kann auf Antrag gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. Dazu zählen insbesondere:
- Ableistung eines freiwilligen Dienstes (BFD/FÖJ/FSJ) (Bestätigung über den Dienst)
- Krankheit
- Ableistung eines Praktikums, das wesentlich zum Studienerfolg beitragen soll oder das der späteren Promotion dient, höchstens jedoch für die Dauer von zwei Semestern (Praktikumsvertrag und Stellungnahme des Fachbereiches)
- Kindererziehung bis Vollendung des dritten Lebensjahres (Kopie der Geburtsurkunde und aktuelle Meldebescheinigung)
- Pflege und Versorgung von Verwandten
- Schwangerschaft (Kopie Mutterpass) Merkblatt Mutterschutz im Studium
Mutterschutzgesetz - Auslandsstudium (Bescheinigung der Universität im Ausland)
Die Beurlaubung erfolgt in der Regel für die Dauer eines Semesters. Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester ist nicht zulässig, ausgenommen sind Master- und Promotionsstudiengänge.
Bei Auslandsstudium und Krankheit reduziert sich der Sozialbeitrag auf 240,39 Euro für das Wintersemester 2023/24.