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Beurlaubung

Eine Beurlaubung vom Studium kann auf Antrag gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. Dazu zählen insbesondere:

  • Ableistung eines freiwilligen Dienstes (BFD/FÖJ/FSJ) (Bestätigung über den Dienst)
  • Krankheit, höchstens für die Dauer von zwei Semestern
  • Ableistung eines Praktikums, das wesentlich zum Studienerfolg beitragen soll oder das der späteren Promotion dient, höchstens jedoch für die Dauer von zwei Semestern (Praktikumsvertrag und Stellungnahme des Fachbereiches)
  • Kindererziehung bis Vollendung des dritten Lebensjahres (Kopie der Geburtsurkunde und aktuelle Meldebescheinigung)
  • Pflege und Versorgung von Verwandten
  • Schwangerschaft (Kopie Mutterpass) Merkblatt Mutterschutz im Studium
    Mutterschutzgesetz
  • Auslandsstudium, höchstens für die Dauer von zwei Semestern (Bescheinigung der Universität im Ausland)

Die Beurlaubung erfolgt in der Regel für die Dauer eines Semesters. Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester ist nicht zulässig außer bei Master- und Promotionsstudiengängen.

Beantragen können Sie eine Beurlaubung im E-Studierendenservice über das entsprechende Online-Formular unter "Anträge".

Bei Auslandsstudium und Krankheit reduziert sich der Sozialbeitrag auf 195,05 Euro für das Sommersemester 2024.

 

Verantwortlichkeit: