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Statue einer Frau die als Sinnbild von Gerechtigkeit mit verbundenen Augen eine Waage in der Hand hält

Nachteilsausgleich

Informationen zum Nachteilsausgleich

Gesetzlicher Anspruch
Das Recht auf eine chancengleiche und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder chronischen Erkrankung an der akademischen Ausbildung ist gesetzlich verankert und wurde zuletzt durch die UN-Behindertenrechtskonvention und die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz bestärkt. In §2 Abs. 3 des Landeshochschulgesetzes heißt es:

Die Hochschulen (...) tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. (...)

Die Hochschulen sind demnach verpflichtet, die Studierenden und Studieninteressierten, denen aufgrund einer Behinderung oder chronischen Krankheit Nachteile bei der Studienbewerbung und im Studium entstehen, durch entsprechende Angebote zu unterstützen.
 

Bedürfnisse sind verschieden
Unterstützungsbedarf kann in verschiedenen Bereichen auftreten:

  • Bewerbungs- und Zulassungsverfahren
  • Studien- und Prüfungsbedingungen
  • Bauliche Barrieren


Nachteilsausgleiche
Die Umsetzung erfolgt in Form von individuell angepassten Nachteilsausgleichen. (Für weitere Informationen und Beispiele siehe Abschnitt: Was ist ein Nachteilsausgleich?)

Nachteilsausgleiche gewähren Chancengleichheit
Nachteilsausgleiche stellen eine Möglichkeit dar, Benachteiligungen zu kompensieren, die durch Beeinträchtigungen wie z.B. chronische Erkrankungen oder Behinderungen entstehen. Somit unterstützen Nachteilsausgleiche, die Chancengleichheit wie in §2 Abs. 3 des Landeshochschulgesetzes beschrieben herzustellen. Nachteilsausgleiche sehen individuell sehr unterschiedlich aus, da sie situations- und beeinträchtigungsbezogen erteilt werden.


Beispiele für Nachteilsausgleiche
Um eine Vorstellung davon zubekommen, wie Nachteilsausgleiche aussehen können, haben wir hier ein paar mögliche Szenarien aufgelistet:

  • Zeitverlängerung bei Klausuren und Hausarbeiten
  • Änderung der Form von Prüfungen
  • Ersatzleistungen bei nicht durchführbaren Prüfungsformaten
  • Entzerrung des Studiums (z.B. weniger Veranstaltungen und Prüfungen pro Semester)
  • in Anspruchnahme von technischen Hilfsmitteln oder Studienassistenzen in Prüfungen
  • Separate Prüfungsräume (z.B. in Kleingruppen oder reizarme Räume)
  • Härtefallregelungen z.B. hinsichtlich der Bezugsdauer von BAföG-Leistungen
  • ...

Die Seite des Studentenwerks liefert weitere Beispiele von Nachteilsausgleichen bei der Organisation und Durchführung des Studiums als auch bei Prüfungen und Leistungsnachweisen.

Als Teil des Handbuchs "Studium und Behinderung" (Kapitel VI: Nachteilsausgleiche im Studium und in Prüfungen) gibt das Studierendenwerk auch hier einen Überblick, beantwortet Fragen und gibt Anregungen.
 

Wichtig!
Nachteilsausgleiche müssen im Voraus beantragt werden! Wenden Sie sich gern zur Beratung an uns.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen treten in vielerlei Gestalt auf. Manche sind sichtbar, viele bleiben jedoch unsichtbar, obwohl Betroffende mit den Auswirkungen tagtäglich konfrontiert sind. Dazu zählichen zum Beispiel chronische Darmerkrankungen wie Colitis Ulcerosa oder Morbus Crohn, Multiple Sklerose, Diabetes, Legasthenie und Dyskalkulie, Autismus oder psychische Erkrankungen wie Depressionen und Angststörungen. Wie sich die Beeinträchtigung äußert und auf welche Weise Betroffende im Studium benachteiligt sind, ist individuell sehr unterschiedlich.

Grundsätzlich gilt: Nachteilsausgleiche stehen allen Studierenden mit Beeinträchtigungen offen.

Allerdings sind auf dem Weg zum Nachteilsausgleich einige Details zu beachten. Es ist sinnvoll vor der Beantragung zu klären, inwieweit sich Nachteilsausgleiche positiv auf das Studium auswirken können und welche Unterlagen benötigt werden. Deshalb empfehlen wir . Die Beratung ist vertraulich.

Mehr Informationen vom Studentenwerk zu "Studieren mit Behinderung – gehöre ich dazu?".

Grundsätzliches zum Verfahren
Um einen Nachteilsausgleich (NTA) gewährt zu bekommen, muss ein Antrag gestellt und dieser vom Prüfungsamt bewilligt werden.

Zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs muss die Behinderung bzw. chronische Erkrankung, aus der sich ein Nachteil ergibt, fachärztlich bzw. psychotherapeutisch attestiert sein. Darüber hinaus muss die Chronizität, also ein Erkrankungszeitraum von mindestens sechs Monaten, nachgewiesen werden.


Empfehlungen
Vor der Beantragung eines NTA empfehlen wir Ihnen eine Beratung durch die BBST. Frau Schmidt und Prof. Dr. Dietrich stehen Ihnen mit Fachwissen, Erfahrung, offiziellen Stellungnahmen und ggf. in vermittelnder Funktion unterstützend zur Seite. Gemeinsam können wir Ihren Unterstützungsbedarf und die Umsetzungsmöglichkeiten an der HHU abklären. Um einen Gesprächstermin zu vereinbaren, kontaktieren Sie uns gern oder kommen Sie zur offenen Sprechstunde.

Außerdem empfehlen wir Unterstützungsmöglichkeiten - wenn möglich - zunächst im persönlichen Austausch mit den Lehrenden abzuklären.  Diese werden stets bemüht sein, Sie in Ihrem Studium zu unterstützen. Eine Kontaktaufnahme sollte möglichst frühzeitig erfolgen, da die Lehrenden und Prüfungsämter ausreichend Zeit benötigen für die Umsetzung und Organisation der Rahmenbedingungen (z.B. Ort und Aufsicht).

Darüber hinaus ist es sinnvoll, den Nachteilsausgleich - wenn möglich - bereits zu Semesterbeginn zu beantragen, damit für die Bearbeitung und die Umsetzung genügend Zeit bleibt.


Antrag auf Nachteilsausgleich
Den Antrag auf Nachteilsausgleich erhalten Sie auf den Seiten der Studierenden- und Prüfungsverwaltung.

Zudem haben wir ein Informationsschreiben zur Erstellung eines Attests zum Antrag auf Nachteilsausgleich erstellt, das Sie Ihrer:Ihrem Ärzt:in/Psychotherapeut:in mitgeben können. 

Verantwortlichkeit: