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Interne Meldestelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes

Was regelt das Hinweisgeberschutzgesetz?

Ziel des Gesetzes ist es, natürliche Personen (hinweisgebende Personen) vor Repressalien zu schützen. Dieser Schutz bezieht sich auf die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangten Informationen über Verstöße bei ihrem Beschäftigungsgeber oder einer anderen Stelle, mit der sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt stehen oder standen, und diese an die nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Geschützt werden darüber hinaus Personen, die Gegenstand einer Meldung sind sowie sonstige Personen, die von einer Meldung betroffen sind. Die hinweisgebende Person muss nach dem Wortlaut des Gesetzes hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die Weitergabe oder die Offenlegung des Inhalts der Informationen notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken und dass diese Informationen der Wahrheit entsprechen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschmeldung durch die hinweisgebende Person ergibt sich eine Schadensersatzpflicht.

Funktion der internen Meldestelle

Das Gesetz sieht umfangreiche Dokumentationspflichten und zu ergreifende Folgemaßnahmen vor, die durch die Meldestelle innerhalb definierter Fristen zu erledigen sind. Die interne Meldestelle arbeitet unparteiisch, unabhängig und frei von Interessen Dritter. Sie berichtet unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebotes ausschließlich direkt an den Kanzler bzw. die Vertretung im Amt.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben mit Datum vom 23. Oktober 2019 die Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, erlassen. Das vom Bund erlassene Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG - vom 31. Mai 2023) dient der Umsetzung dieser Richtlinie. Es tritt am 2. Juli 2023 in Kraft.

Die HHU ist als  Beschäftigungsgeber mit mehr als 249 Beschäftigten gesetzlich verpflichtet, eine niedrigschwellige interne Meldestelle einzurichten. Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden, können wählen, ob sie sich an die HHU-interne Meldestelle oder an eine externe Meldestelle , z.B. des Bundesamtes für Justiz, wenden. Bei Entscheidung für die Nutzung der HHU-internen Meldestelle kann der Kontakt per Telefon, per Email, per Briefpost oder nach Absprache über ein persönliches Gespräch hergestellt werden. Die Identität der hinweisgebenden Person wird im gesamten Prozess gewahrt, sofern die Person dies wünscht. Eine anonymisierte Meldung ist per Briefpost an die interne Meldestelle (Heike Vander, Stabsstelle Innenrevision, Universitätsstraße 1,  Gebäude 16.11, 40225 Düsseldorf) möglich. Ein „Vertraulich“-Vermerk auf dem verschlossenen Briefumschlag wird empfohlen.

Verantwortlichkeit: