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Antwort

Benachteiligungen können unmittelbar, mittelbar, durch eigenes Tun oder durch Anweisung geschehen. Ebenso gelten Belästigungen wie Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen und sexuelle Belästigungen als unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten. Auch Bemerkungen sexuellen Inhalts gelten als Form der Benachteiligung. Eine Zuwiderhandlung gegen die im Gesetz vorgeschriebenen Verhaltensregeln kann bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht hohe Entschädigungsforderungen nach sich ziehen. Wenn Beschäftigte durch diskriminierendes Verhalten gegen das AGG verstoßen, ist der Arbeitgeber gehalten, arbeitsrechtliche bzw. disziplinarische Konsequenzen zu prüfen und ggf. auch anzuwenden.

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