Betroffenenrechte nach der Datenschutzgrundverordnung
"Ein unionsweiter wirksamer Schutz personenbezogener Daten erfordert die Stärkung und präzise Festlegung der Rechte der betroffenen Personen ...". Dieser Satz aus dem Erwägungsgrund 11 [Extern] der EU-Datenschutzgrundverordnung weist ausdrücklich auf eine wesentliches Ziel hin, das mit dem neuen Datenschutzgesetz erreicht werden soll.
Um dieser Anforderung gerecht zu werden, wurde an der HHU die Datenschutzauskunfts- und Beschwerdestelle [Extern] eingerichtet, an die Sie sich mit Ihren Anliegen wenden können.
Zu den Betroffenenrechten gehören neben den allgemeinen Informationspflichten aus Artikel 13 [Extern] und Artikel 14 [Extern] der DSGVO die folgenden Rechte:
- Recht auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO [Extern])
- Recht auf Berichtigung (Artikel 16 DSGVO [Extern])
- Recht auf Löschung (Artikel 17 DSGVO [Extern])
- Recht auf Einschärnkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO [Extern])
- Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20 DSGVO [Extern])
- Recht auf Widerspruch (Artikel 21 DSGVO [Extern])
- Recht, nicht einer automatisierten Einzelentscheidung unterworfen zu sein (Artikel 22 Absatz 3 DSGVO [Extern])
- Recht auf Widerruf einer Einwilligung (Artikel 7 Absatz 3 DSGVO [Extern])
Wesentliche dabei ist, dass Artikel 12 DSGVO [Extern] grundsätzliche Vorgaben für den Verantwortlichen bei der Wahrnehmung der Betroffenen enthält: Verlangt werden Transparenz, Verständlichkeit und das zeitnahe Zugänglichmachen der Informationen.