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Betroffenenrechte nach der Datenschutzgrundverordnung

"Ein unionsweiter wirksamer Schutz personenbezogener Daten erfordert die Stärkung und präzise Festlegung der Rechte der betroffenen Personen ...". Dieser Satz aus dem Erwägungsgrund 11 [Extern] der EU-Datenschutzgrundverordnung weist ausdrücklich auf eine wesentliches Ziel hin, das mit dem neuen Datenschutzgesetz erreicht werden soll.
Um dieser Anforderung gerecht zu werden, wurde an der HHU die Datenschutzauskunfts- und Beschwerdestelle [Extern] eingerichtet, an die Sie sich mit Ihren Anliegen wenden können.

Zu den Betroffenenrechten gehören neben den allgemeinen Informationspflichten aus Artikel 13 [Extern] und Artikel 14 [Extern] der DSGVO die folgenden Rechte:

Wesentliche dabei ist, dass Artikel 12 DSGVO [Extern] grundsätzliche Vorgaben für den Verantwortlichen bei der Wahrnehmung der Betroffenen enthält: Verlangt werden Transparenz, Verständlichkeit und das zeitnahe Zugänglichmachen der Informationen.

Verantwortlichkeit: