Betroffenenrechte nach der Datenschutzgrundverordnung
"Ein unionsweiter wirksamer Schutz personenbezogener Daten erfordert die Stärkung und präzise Festlegung der Rechte der betroffenen Personen ...". Dieser Satz aus dem Erwägungsgrund 11 der EU-Datenschutzgrundverordnung weist ausdrücklich auf eine wesentliches Ziel hin, das mit dem neuen Datenschutzgesetz erreicht werden soll.
Um dieser Anforderung gerecht zu werden, wurde an der HHU die Datenschutzauskunfts- und Beschwerdestelle eingerichtet, an die Sie sich mit Ihren Anliegen wenden können.
Zu den Betroffenenrechten gehören neben den allgemeinen Informationspflichten aus Artikel 13 und Artikel 14 der DSGVO die folgenden Rechte:
- Recht auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO)
- Recht auf Berichtigung (Artikel 16 DSGVO)
- Recht auf Löschung (Artikel 17 DSGVO)
- Recht auf Einschärnkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO)
- Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20 DSGVO)
- Recht auf Widerspruch (Artikel 21 DSGVO)
- Recht, nicht einer automatisierten Einzelentscheidung unterworfen zu sein (Artikel 22 Absatz 3 DSGVO)
- Recht auf Widerruf einer Einwilligung (Artikel 7 Absatz 3 DSGVO)
Wesentliche dabei ist, dass Artikel 12 DSGVO grundsätzliche Vorgaben für den Verantwortlichen bei der Wahrnehmung der Betroffenen enthält: Verlangt werden Transparenz, Verständlichkeit und das zeitnahe Zugänglichmachen der Informationen.
Aber die Betroffenenrechte gelten nicht uneingeschränkt. Dsa Datenschutzgesetz des Landes NRW lässt einige Ausnahmen zu.