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Rentenversicherung

Wenn Sie einen Arbeitsvertrag in Deutschland haben, müssen Sie in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Sie schützt die Versicherten und ihre Familien, wenn die Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert ist und wenn sie durch Alter oder Tod endet. Sie bietet medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, berufliche Rehabilitation, Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, Altersrenten, Hinterbliebenenrenten.

Der Beitrag zur gesetzliche Rentenversicherung wird direkt vom Bruttogehalt abgeführt. Die Angestellten müssen sich nicht darum kümmern. Dabei übernimmt in der Regel der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge für die Rentenversicherung, die Angestellten die andere Hälfte. Die Zahlungen werden in Ihrer Gehaltsabrechnung angegeben. Eine Erklärung der Gehaltsabrechnung in englisch finden Sie in unserem Flyer "Understanding your Payslip".

Unter bestimmten Voraussetzungen erwerben Sie durch Ihre Zahlungen entweder einen Anspruch auf eine spätere Rente oder Sie können sich Ihre Beiträge zurückerstatten lassen.

Anrechnung von Rentenzeiten
EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten, die Schweiz oder Länder mit einem Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland müssen bei der Prüfung Ihrer Anspruchsvoraussetzungen Rentenzeiten, die in Deutschland geleistet wurden berücksichtigen. Wenn Sie im Laufe Ihres Berufslebens in verschiedenen Staaten gearbeitet und Beiträge in die jeweilige Sozialversicherung geleistet haben, sollten Sie sich rechtzeitig bei den Versicherungsträgern der einzelnen Staaten nach Ihren Ansprüchen erkundigen.

Erstattung von Rentenbeiträgen
Wenn Sie in ein Land zurückkehren, mit dem es kein Sozialversicherungsabkommen gibt, können Sie sich Ihre in Deutschland gezahlten Rentenbeiträge unter Umständen zurückerstatten lassen. Nach einer Wartefrist von zwei Jahren können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Rückerstattung der Beiträge stellen. Unter Umständen können Sie auch nach Ihrem Forschungsaufenthalt in Deutschland freiwillige Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung zahlen, z.B. um mögliche Wartefristen zu erfüllen und so Rentenansprüche zu erhalten.

Lassen Sie sich beraten, ob in Ihrem Fall eine Anrechnung der Rentenzeiten oder eine Erstattung der Rentenbeiträge möglich und ratsam ist. Hilfreiche Informationen und Unterstüzung bieten dazu:

VBL-Klassik

Wenn Sie durch Ihren Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer*in im öffentlichen Dienst gelten (z.B. wiss. Mitarbeiter*in der HHU/UKD), sind Sie zusätzlich in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert. Ihr Arbeitgeber wird Sie deshalb bei der VBL für die VBL-Klassik-Versicherung anmelden. Die Leistungen der VBL sind Rente im Alter, Rente bei Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrente für Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und Waisen oder Halbwaisen.  Die Beiträge zur VBL-Klassik-Versicherung werden zum Teil vom Arbeitgeber und zum Teil vom Arbeitnehmer bezahlt.

VBL-Extra/Spezial

Beschäftigte mit einer befristeten (kürzer als 5 Jahre) wissenschaftlichen Tätigkeit können sich von der Eigenbeteiligung an Pflichtversicherung bei der VBL befreien lassen. Ihr Arbeitgeber muss Sie dann dennoch in der freiwilligen Versicherung der VBL, der VBL-Extra/Spezial-Versicherung, anmelden; allerdings zahlt dann nur der Arbeitgeber einen – dann allerdings geringeren Beitragssatz an die VBL. Es entstehen also auch ohne die Zahlung eines eigenen Beitrags Rentenansprüche! Den Antrag auf Befreiung von der VBL-Klassik-Versicherung können Sie nur innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Beschäftigung in der Personalabteilung stellen.

Die VBL berät Sie berät Sie bezüglich Ihrer Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung und, sofern Sie weniger als 60 Monate in der Pflichtversicherung versichert waren, über die Möglichkeit einer Erstattung Ihrer Beiträge.

Verantwortlichkeit: