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Arbeiten und Steuern

Wissenschaftliche Mitabeiter und Gastwissenschaftler benötigen keine gesonderte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland. Für "Nicht-EU Bürger" erteilt die Botschaft bzw. die Ausländerbehörde die Genehmigung zur Ausübung der wissenschaftlichen Beschäftigung direkt und trägt diese in das Visum bzw. die Aufenthaltserlaubnis mit ein. Weiterführende Informationen zur Visa-Erteilung und Beantragung eines Aufenthaltstitels finden Sie unter:

Bürger der Europäischen Union, Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie brauchen keinerlei Zustimmung, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Das Gehalt für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen richtet sich in Nordrhein-Westfalen nach der Entgeltgruppe, die in dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) geregelt ist. Das Gehalt für Beamte bestimmt sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz und den einschlägigen Landesregelungen, das Gehalt für Professoren nach der dort geregelten W-Besoldung.

Die genaue Höhe des Gehalts hängt dabei immer von der genauen Eingruppierung ab. Hier finden Sie einen Online-Gehaltsrechner zur Berechung der Höhe Ihres Gehalts.

Aufenthalt mit Stipendium

Falls Sie Ihren Forschungsaufenthalt in Deutschland im Rahmen eines Stipendiums verbringen, sind Sie unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des deutschen Einkommenssteuergesetzes von der Steuer befreit. In  diesem Fall brauchen Sie keine Steuererklärung in Deutschland zu machen. Hier empfiehlt sich eine Rücksprache mit Ihrem jeweiligen Stipendiengeber. Außerdem sollten Sie sich erkundigen, ob Ihr in Deutschland gezahltes Stipendium in Ihrem Heimatland versteuert werden muss.

Aufenthalt mit Arbeitsvertrag

Falls Sie Ihren Forschungsaufenthalt im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit Arbeitsvertrag in Deutschland verbringen und länger als ein halbes Jahr bleiben, werden Sie grundsätzlich in Deutschland nach Ihrem insgesamt weltweit erwirtschafteten Einkommen und Vermögen besteuert.

Um zu verhindern, dass Ausländer*innen gleichzeitig in Deutschland und ihrem Heimatland besteuert werden, gibt es mit vielen Ländern sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen. Darin wird geregelt, in welchem Land Steuern gezahlt werden müssen.

Eine Besonderheit in Deutschland ist die staatlich eingezogene Kirchensteuer. Religionsgemeinschaften haben unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, Kirchensteuern durch das Finanzamt einziehen zu lassen. Für die großen Kirchen wird die Kirchensteuer (ca. 9 % der Einkommensteuer) vom Staat zusammen mit der Lohnsteuer eingezogen und automatisch von Ihrem monatlichen Gehalt abgeführt. Daher müssen Sie bei der Anmeldung im Einwohnermeldeamt Ihre Religionszugehörigkeit angeben.

Je nachdem in welcher Steuerklasse Sie sind, sind Sie verpflichtet am Beginn eines Jahres (für das vorherige Jahr) eine Steuererklärung bei dem Finanzamt an Ihrem Wohnort einzureichen. Wenn Sie dazu nicht verpflichtet sind können Sie dies auch freiwillig tun, um unter Umständen einen Teil der gezahlten Steuern zurückerstattet zu bekommen.

 

Verantwortlichkeit: