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FAQs und Informationen zum AGG

  • Antwort

    Das Beschwerderecht knüpft an eine gefühlte Benachteiligung wegen bestimmter Gründe (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Orientierung) oder eine gefühlte Belästigung an. Der Begriff der Benachteiligung wird im Gesetz näher definiert.

    Beschweren kann man sich sowohl bei Benachteiligungen und (sexuellen) Belästigungen, die von der Arbeitgeberseite ausgehen, als auch bei Handlungen von Beschäftigte untereinander. Im letzteren Fall kommen hauptsächlich Belästigungen und sexuelle Belästigungen in Frage. In § 3 Abs. 5 AGG wird schließlich die Anweisung zu einer Benachteiligung einer Benachteiligung gleichgestellt.

  • Antwort

    Benachteiligungen können unmittelbar, mittelbar, durch eigenes Tun oder durch Anweisung geschehen. Ebenso gelten Belästigungen wie Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen und sexuelle Belästigungen als unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten. Auch Bemerkungen sexuellen Inhalts gelten als Form der Benachteiligung. Eine Zuwiderhandlung gegen die im Gesetz vorgeschriebenen Verhaltensregeln kann bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht hohe Entschädigungsforderungen nach sich ziehen. Wenn Beschäftigte durch diskriminierendes Verhalten gegen das AGG verstoßen, ist der Arbeitgeber gehalten, arbeitsrechtliche bzw. disziplinarische Konsequenzen zu prüfen und ggf. auch anzuwenden.

  • Antwort

    Eine Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 3 AGG liegt vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein feindliches Umfeld geschaffen wird. Gemeint sind sowohl verbale als auch nonverbale Verhaltensweisen. Eine Belästigung liegt sowohl vor, wenn der Erfolg nur angestrebt wird („bezwecken“) als auch dann, wenn der Erfolg nicht angestrebt wird, aber dennoch eintritt („bewirken“). Von einem feindlichen Umfeld ist auszugehen, wenn die Eingriffe eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten.

    Um eine Belästigung kann es sich demnach handeln, wenn ein Arbeitnehmer z.B. gegenüber einem Kollegen wiederholt schwulenfeindliche Witze macht, die mit einer Erniedrigung und Anfeindung einhergehen und zugleich das Arbeitsumfeld von dieser Stimmung erfasst wird.

    Eine sexuelle Belästigung (§ 3 Abs. 4 AGG) liegt vor, wenn die Belästigung aufgrund sexueller Motive erfolgt. Im Gegensatz zur Belästigung nach § 3 Abs. 3 AGG ist eine einzelne Handlung ausreichend (es muss kein feindliches Umfeld vorliegen), da der Eingriff in die Persönlichkeitssphäre besonders schwerwiegend ist.

  • Antwort

    Das Gesetz sieht vor, bei jedem Arbeitgeber eine Beschwerdestelle auszuweisen. Diese Stelle wird jede von Beschäftigten vorgebrachte Beschwerde zunächst anhören und entgegennehmen. 

    Die Beschwerdestelle wird alle Ermittlungen durchführen oder veranlassen, die erforderlich sind, um den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Dabei ist regelmäßig auch die Gegenseite mit der Beschwerde zu konfrontieren. 

    Die Beschwerdestelle wird prüfen, ob eine rechtswidrige Diskriminierung vorliegt oder Gründe vorliegen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. 

    Die Beschwerdestelle empfiehlt der Dienststelle geeignete Maßnahmen zur Abhilfe einer festgestellten Diskriminierung. Sie wird die Umsetzung der Empfehlungen überwachen und dokumentieren.

  • Antwort

    Ergibt sich aus der Prüfung einer Beschwerde eine ungerechtfertigte Benachteiligung, ergeben sich für die HHU die Verpflichtungen

    • ihr im konkreten Fall abzuhelfen,
    • die Benachteiligten vor einer weiteren Benachteiligung zu schützen,
    • eine künftige Benachteiligung zu verhindern und
    • ggf. rechtswidrig unterlassene Leistungen nachträglich zu gewähren.

    Geht die Benachteiligung nicht unmittelbar von der HHU aus, sondern verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot, so sind die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu treffen. Hierzu ist die HHU ebenfalls gesetzlich verpflichtet.

    Voraussetzung dafür ist jeweils, dass eine verbotene Benachteiligung tatsächlich vorliegt. Bei unklarer Tatsachenlage kommen auch vorläufige Maßnahmen in Betracht.

    Das Ergebnis der Prüfung ist den Beschwerdeführenden in jedem Fall mitzuteilen. Das Ergebnis wird stets begründet, die Beschwerdeführenden erhalten das Ergebnis in der Regel schriftlich.

  • Antwort

    Die Beschwerdestelle steht Ihnen auch für Beratungsgespräche zur Verfügung. Diese Beratung kann auf Wunsch vertraulich behandelt werden, solange keine Namen genannt werden. Ob Sie im Anschluss an eine Beratung eine Beschwerde formulieren wollen, entscheiden Sie selber. 

    Arbeitgeber bzw. die Beschwerdestelle sind bei einer Beschwerde gesetzlich verpflichtet, im Rahmen der Prüfung den Sachverhalt mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln aufzuklären. Die Prüfung schließt daher regelmäßig auch eine Anhörung aller Parteien ein. Bei der Sachverhaltsaufklärung haben die betroffenen Abteilungen und Stellen ihrerseits den/die Arbeitgeber/in zu unterstützen. 

    Bei als vertraulich gekennzeichneten Beschwerden wird die Identität der Beschwerdeführenden nur genannt werden, wenn dies zur Sachverhaltsaufklärung unbedingt erforderlich ist. So sollen Benachteiligte vor weiteren Repressalien eben wegen der Beschwerde geschützt werden. 

    Beschwerdeführende haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Beschwerde und der ihr zugrundeliegende Sachverhalt in jedem Fall geheim bleiben! Dies folgt bereits aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdegegners/der Beschwerdegegnerin. Dies gilt um so mehr, wenn die HHU konkrete (Personal-)Maßnahmen wie eine Abmahnung oder Kündigung erwägt.

  • Antwort

    Das Gesetz enthält ein Maßregelungsverbot. Dieses gilt auch für Beschwerdeführende. 

    Aufgrund des Maßregelungsverbots dürfen weder den Beschwerdeführenden noch unterstützenden Personen Nachteile durch die Ausübung des Beschwerderechts entstehen. Insofern können die Beschwerdeführenden nicht wegen der Beschwerde mit personellen Maßnahmen, wie z. B. einer Umsetzung oder Versetzung konfrontiert werden. Auch dürfen sie zur Ausübung des Beschwerderechts weder auf den Feierabend noch auf die Pausenzeiten verwiesen werden. 

    Das Benachteiligungsverbot gilt auch, wenn die Beschwerde sich im Ergebnis als nicht berechtigt erweist. Ausnahmen hiervon sind nur bei einer missbräuchlichen Ausübung des Beschwerderechts denkbar, z. B. wenn der Inhalt der Beschwerde haltlose Anschuldigungen in beleidigendem Ton enthält.

  • Antwort

    Bitte reichen Sie Beschwerden ein bei:

    Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
    Zentrale Universitätsverwaltung
    Stabsstelle Justitiariat
    Gebäude 16.11

    oder bei:

    Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
    Zentrale Universitätsverwaltung
    Justitiariat
    Frau Viola Gilad
    Gebäude 16.11

    Sie können uns auch telefonisch oder per Mail unter den hier angegebenen Kontaktdaten erreichen Sie können Ihr Anliegen auch gerne persönlich vorzutragen. Bitte vereinbaren Sie hierfür möglichst einen Termin. Gerne können Sie eine Person Ihres Vertrauens zu einem solchen Gespräch mitbringen. Bitte haben Sie Verständnis, dass die HHU eine Übernahme der Kosten für die Begleitung durch Rechtsanwälte grundsätzlich nicht zusagen kann.

    Unabhängig davon haben Sie selbstverständlich weiterhin die Möglichkeit, sich an die Zentrale Gleichstellungsbeauftragte oder an die für Sie zuständige Personalvertretung oder im Falle der Benachteiligung wegen einer Behinderung an die Vertrauensperson der Schwerbehinderten und der Beauftragte des Arbeitgebers für Schwerbehinderte zu wenden. Darüber hinaus stehen Betroffenen weitere Beratungssstellen zur Verfügung. Studierenden stehen darüber hinaus auch der AStA sowie die/der Beauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung zur Verfügung.

    Bitte wenden Sie sich in akuten Fällen für Schutz und Strafverfolgung nach eigenem Ermessen unmittelbar an die Polizei (Tel. 110 oder z.B. hier). Gerne unterstützen wir dabei mit Rat und Tat, sofern Betroffene das wünschen.

    Als externe Stelle steht zur Beratung und zur Entgegennahme von Hinweisen und Beschwerden auch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zur Verfügung.


 

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