Hochschulzugang ohne Abitur
Der Zugang zum Hochschulstudium ohne Abitur ist aufgrund von § 49 Absatz 4 Hochschulgesetz und durch die Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung) vom 07.10.2016 neu geregelt worden.
Eine Bewerbung ist für alle an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf angebotenen grundständigen Studiengänge möglich, nicht jedoch für Master-Studiengänge und Weiterbildungs-Studiengänge.
Der Hochschulzugang richtet sich an beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulreife (§ 1 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung). Sie dürfen deshalb nicht bereits im Besitz einer allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife sein, durch die Sie zum uneingeschränkten Studium (allg. Hochschulreife) oder zum Studium des von Ihnen angestrebten Studiengangs (fachgebundene Hochschulreife) berechtigt wären.
Die Fachhochschulreife berechtigt nicht zum Studium an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.
Fristen:
Für in der beruflichen Bildung Qualifizierte gelten folgende Fristen (Ausschlussfristen):
- 01. April für den Studienstart im Wintersemester
- 01. Oktober für den Studienstart im Sommersemester
Bitte beachten Sie, dass in den meisten Studiengängen ein Studienstart nur zum Wintersemester möglich ist.
!!!Wichtig!!!
Das Auswahlkriterium TMS (Test für medizinische Studiengänge) in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin
In den meisten Zulassungsquoten ist der TMS ein Auswahlkriterium.
Nähere Informationen erhalten Sie hier
Voraussetzungen und Informationen für beruflich Qualifizierte
Hier erhalten Sie detaillierte Informationen zu den verschiedenen Möglichkeiten und Zugangsvorrausetzungen.
Direkte Hochschulzugangsberechtigung
Einer der folgenden Nachweise muss vorgelegt werden:
- Meisterbrief im Handwerk nach §§ 45, 51 a HwO
- gleichwertiger Fortbildungsabschluss nach §§ 53, 54 BBiG oder nach §§ 42, 42 a HwO
- Fachschulabsolventen entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz – vgl. www.kmk.org
- Abschluss einer gleichwertigen landesrechtlich geregelten Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe
- Abschluss einer sonstigen gleichwertigen bundes - oder landesrechtlich geregelten Aufstiegsfortbildung
Bei Vorliegen der o.g. Nachweise wird Ihnen eine Bescheinigung über die direkte Hochschulzugangsberechtigung ausgestellt.
a) Bewerbung für zulassungsfreie Fächer:
Mit der Bescheinigung über die direkte Hochschulzugangsberechtigung kann man sich anschließend für zulassungsfreie Fächer online bewwerben.
b) Bewerbung für NC-Fächer:
Mit der Bescheinigung über die direkte Hochschulzugangsberechtigung kann man sich anschließend für die Fächer Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie bei hochschulstart bewerben. Man bewirbt sich mit der Note 4,0 und dem Datum der Hochschulzugangsberechtigung.
c) Bewerbung für DoSV / ONC-Fächer
In den DoSV / ONC-Fächern stehen 2,48% der Studienplätze beruflich Qualifizierten zur Verfügung. Es kann allerdings vorkommen, dass mehr Bewerbungen vorliegen als Studienplätze vorhanden sind. Dann entscheiden die Kriterien Dienst und anschließend Los.
Folgende Nachweise müssen erbracht werden:
- Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung
und
- Nachweis einer mindestens dreijährigen (für Stipendiatinnen und Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogrammes des Bundes sind zwei Jahre ausreichend) beruflichen Vollzeittätigkeit (eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung ist als berufliche Tätigkeit anzurechnen) im Ausbildungsberuf bzw. einem der Berufsausbildung fachlich entsprechenden Beruf oder Nachweis über eine weitere fachlich verwandte Berufsausbildung
Bei Vorliegen der vorstehenden Unterlagen kann ein fachlich entsprechender Studiengang studiert werden. Ob eine fachliche Entsprechung zwischen Ausbildung, Berufsausübung und Studiengang vorliegt, entscheidet die Hochschule.
a) Bewerbung für zulassungsfreie Fächer:
Mit der Bescheinigung über die direkte Hochschulzugangsberechtigung kann man sich anschließend für zulassungsfreie Fächer online bewerben. Eine Einschreibung ist erst dann möglich, wenn alle Voraussetzungen (einschließlich der 3-jährigen beruflichen Vollzeittätigkeit) vorliegen. Die berufliche Tätigkeit muss spätestens bis zum 30.09. (bei einer Bewerbung für das Wintersemester) oder bis zum 31.03. (bei einer Bewerbung für das Sommersemester) nachgewiesen werden.
b) Bewerbung für NC-Fächer:
Mit der Bescheinigung über die direkte Hochschulzugangsberechtigung kann man sich anschließend für die Fächer Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie bei hochschulstart (www.hochschulstart.de) bewerben. Man bewirbt sich mit der Note 4,0 und dem Datum der Hochschulzugangsberechtigung (ab dem Datum der Hochschulzugangsberechtigung.
Die berufliche Tätigkeit muss spätestens bis zum 30.09. (bei einer Bewerbung für das Wintersemester) oder bis zum 31.03. (bei einer Bewerbung zum Sommersemester) vorliegen. Liegt der Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt nicht vor, erlischt die Einschreibung.
c) Bewerbung für DoSV / ONC-Fächer
In den DoSV / ONC-Fächern stehen 2,48% der Studienplätze beruflich Qualifizierten zur Verfügung. Es kann allerdings vorkommen, dass mehr Bewerbungen vorliegen als Studienplätze vorhanden sind. Dann entscheiden die Kriterien Dienst und anschließend Los.
Im Fall einer Einstufung als fachfremde/r Bewerber/in für den gewünschten Studiengang beachten Sie bitte die folgenden Informationen.
Folgende Nachweise sind zu erbringen:
- Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung
und
- Nachweis einer mindestens dreijährigen (für Stipendiatinnen und Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogrammes des Bundes sind zwei Jahre ausreichend) beruflichen Vollzeittätigkeit (eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung ist als berufliche Tätigkeit anzurechnen) in einem der Berufsausbildung oder dem angestrebten Studium fachlich nicht entsprechenden Beruf.
Die hauptverantwortliche und selbstständige Führung eines Familienhaushalts und die Erziehung eines minderjährigen Kindes oder die Pflege einer oder eines Angehörigen ist einer Berufstätigkeit gleichgestellt.
Als berufliche Tätigkeit werden außerdem angerechnet:
- freiwilliger Wehrdienst
- Bundesfreiwilligendienst
- freiwilliges soziales Jahr
- freiwilliges ökologisches Jahr
- Tätigkeit als Entwicklungshelfer/in
- Abschluss einer weiteren Berufsausbildung
Ein Studium kann aufgenommen werden, wenn entweder ein Probestudium (bei einer Bewerbung für ein zulassungsfreies Fach) oder eine Zugangsprüfung (bei einer Bewerbung für ein zulassungsbeschränktes Fach) erfolgreich abgelegt wurde.
Die Bewerbung für ein Probestudium ist erst dann möglich, wenn alle Voraussetzungen (einschließlich der 3-jährigen beruflichen Vollzeittätigkeit) vorliegen. Die berufliche Tätigkeit muss spätestens bis zum 30.09. (bei der Bewerbung für das Wintersemester) oder bis zum 31.03. (bei einer Bewerbung für das Sommersemester) nachgewiesen werden.
Ein Probestudium dauert 2 Semester und ist in allen nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen möglich. Es ist erfolgreich, wenn durchschnittlich mindestens 20 Leistungspunkte (Bachelor) oder ⅔ der geforderten Studium- und Prüfungsleistungen (Staatsexamen) pro Semester erbracht werden. Ein erfolgreiches Probestudium berechtigt zur Fortsetzung des Studiums im jeweiligen Studiengang.
Die Dauer des Probestudiums kann bis zu 4 Semestern verlängert werden für:
- Teilzeitstudierende
- Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
- Mitwirkung als gewählte/r Vertreter/in in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft oder der Studierendenwerke
- Wahrnehmung des Amtes der/s Gleichstellungsbeauftragten
- Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes
- Pflege einer/s Angehörigen
- sonstige vergleichbare Umstände
Zugangsprüfung
Anhand der Zugangsprüfung wird grundsätzlich festgestellt, ob die fachlichen und methodischen Voraussetzungen zum konkret gewählten Studiengang vorhanden sind. Inhalte, die erst während des Studiums vermittelt werden sollen, werden nicht abgefragt. Die Prüfung besteht in den meisten Fächern aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungsteile ist möglich. Es gibt keine Befristung und keine zahlenmäßige Begrenzung der Wiederholungsmöglichkeit der Zugangsprüfung.
Vorbereitungsmaterialien für die Zugangsprüfung in Medizin und Zahnmedizin stehen Ihnen hier als Download zur Verfügung.
Eine erfolgreiche Teilnahme an der Zugangsprüfung beinhaltet nicht gleichzeitig eine Zulassung zum Studium des jeweiligen Studiengangs. Die Bewerbung um einen Studienplatz findet mit der Note der Zugangsprüfung im jeweiligen Vergabeverfahren statt (bei den NC-Fächern Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie muss man sich anschließend mit dem Zeugnis der Zugangsprüfung bei hochschulstart und bei den DoSV / ONC-Fächern online direkt bei der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf um einen Studienplatz bewerben).
Die bestandene Zugangsprüfung berechtigt studiengangbezogen zur Aufnahme des Studiums im ersten Fachsemester. Auf Antrag wird die an einer Hochschule des Landes oder in der Trägerschaft des Landes erfolgreich abgelegte Zugangsprüfung anerkannt, sofern hinsichtlich der durch die Prüfung nachgewiesenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden.
Die berufliche Tätigkeit muss spätestens bis zum 30.09. (bei einer Bewerbung für das Wintersemester) oder bis zum 31.03. (bei einer Bewerbung zum Sommersemester) vorliegen. Liegt der Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt nicht vor, erlischt die Einschreibung.
Wurde die Ausbildung/der Abschluss im Ausland erworben, muss bei der Bewerbung eine Bescheinigung über die Äquivalenz eingereicht werden. Diese erhält man bei Ausbildungen bei der jeweiligen Innung und bei einem Meisterabschluss oder einer vergleichbaren Qualifikation bei der jeweiligen Handwerkskammer.
Bewerbung
Bitte wenden Sie sich bzgl. eines Beratungsgespräches an den Fachbereich.
Alle Zeugnisse sind als amtlich beglaubigte Kopien zusammen mit dem Antragsformular per Post an die Studierenden- und Prüfungsverwaltung zu schicken:
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Studierenden- und Prüfungsverwaltung
40204 Düsseldorf
Weitere Informationen erhalten Sie auch unter:
Informationen zum Hochschulwechsel
Ein Hochschulwechsel zur Fortsetzung des Studiums im gleichen oder einem fachlich verwandten Studiengang ist jederzeit möglich für:
- Meister und Aufstiegsfortgebildete
- fachtreue Bewerber/innen
- Personen, die ein Probestudium absolvieren, bei Fortsetzung des Probestudiums, wenn der Studiengang auch an der aufnehmenden Hochschule nicht zulassungsbeschränkt ist (ansonsten ist eine Zugangsprüfung abzulegen)
- Personen, deren Zugangsprüfung von der aufnehmenden Hochschule anerkannt wird
Für einen Hochschulwechsel ist der Nachweis von zwei erfolgreichen Studiensemestern erforderlich (die abgebende Hochschule stellt eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen aus), wenn:
- die abgelegte Zugangsprüfung von der aufnehmenden Hochschule nicht anerkannt wird
- in einem anderen Bundesland das Studium aufgenommen wurde, aber in NRW die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Studiums nicht vorliegen, weil beispielsweise eine nach Landesrecht geregelte Berufsausbildung fehlt